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Änderungen in der StPO – hier Zeugenladung

Die StPO hat mit Wirksamwerden zum 1.9.2017 an vielen Stellen Neuerungen erfahren.

Ein Punkt, der jetzt anders gehandhabt werden wird, ist die Zeugenvernehmung bei der Polizei.

Zuvor war in § 161a Abs. 1 StPO geregelt, dass Zeugen verpflichtet sind, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Ein Zeuge war also nicht verpflichtet, bei der Polizei zu einer Aussage zu erscheinen.

Der neue, nunmehr in Kraft getretene § 163 Abs. 3 StPO, lautet:

„Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt …“

Diese Änderung bedeutet, dass Zeugen nun generell verpflichtet sind, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Und genau hier liegt der Hund begraben, denn es ist (derzeit) noch nicht ersichtlich, wie das gehandhabt werden wird. Ist ein einzelfallbezogener Auftrag der Staatsanwaltschaft erforderlich, oder eine generelle Ermächtigung? Im letzteren Fall, müssten die Zeugen (immer) zwingend erscheinen. Eine solche generelle Ermächtigung halte ich für unzulässig, da sie mit der Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Es bleibt abzuwarten, wie diese Neuregelung in praxi umgesetzt werden wird.

Das Zeugnis und Aussageverweigerungsrecht gilt zwar nach wie vor, aber es besteht eben die (nicht nur abstrakte) Gefahr, dass ein geladener Zeuge im Verlaufe seiner Aussage -aus welchen Gründen auch immer- flux in den Status des Beschuldigten kommt. Das geht manchmal schneller, als man glauben mag.

 

von Harten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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