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Bundestag beschließt Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen

Der Bundestag hat am 14.04.2016 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen.

Der Große Senat des BGH hat im Jahr 2012 entschieden, dass die geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind, da sie bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln. Hierdurch sind Strafbarkeitslücken offenbar geworden.

Kernstück des nun beschlossene Gesetzes sind die beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB). Sie erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür gewährt werden, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinproduk-ten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Die Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Sie unterscheiden insbesondere nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung.

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (PDF, 191 KB)

Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 14.04.2016

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