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Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verhängung einer Haftstrafe ohne Bewährung für eine bei einer Trunkenheitsfahrt begangene fahrlässige Tötung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei einem nicht vorbestraften Täter geboten sein kann.

In den frühen Morgenstunden im November 2012 befuhr der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Versmold, von Bielefeld Brackwede kommend, mit seinem Fahrzeug die Landstraße 806, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,0 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h kollidierte der Angeklagte auf der Münsterlandstraße mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Dessen Fahrrad mit eingeschaltetem Rückstrahler war für einen Autofahrer auf eine Entfernung von 200-300 Metern gut sichtbar.

Infolge seiner Trunkenheit nahm der Angeklagte den Radfahrer nicht oder nicht richtig wahr und wich ihm nicht aus. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern. Der sozial integrierte, straf- und verkehrsrechtlich vor der Tat nicht in Erscheinung getretene Angeklagte hat die Tat gestanden und bereut.
Das LG Bielefeld hatte den Angeklagten am 03.04.2014 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Das OLG Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Urteil des Landgerichts zu bestätigen. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigten den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
Diese Wertung des Landgerichts sei trotz der mildernden Umstände aufgrund der herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat nicht zu beanstanden. Der Angeklagte habe sich bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war und habe vorhandene Handlungsalternativen – es wäre ihm möglich gewesen, sich von einem Bruder abholen zu lassen – nicht genutzt.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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