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DAV-Stellungnahme zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Stellung genommen.

Der DAV sieht durchaus Anlass zu einer wohlüberlegten grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts. Die dazu vom BMJV eingerichtete Expertengruppe sollte Vorschläge unterbreiten, die dann in der Fachöffentlichkeit und in der Öffentlichkeit diskutiert und beraten werden. Es bestehe weitgehend Einigkeit darüber, dass die Alternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht homogen in das Normkonzept des § 177 StGB integriert werden konnte. Der DAV warnt indes davor, bei der Verlagerung des Tatbestandes in den § 179 Abs. 3 Nr. 1 StGB das objektive Nötigungselements zu eliminieren. Die Beibehaltung derselben Strafandrohung (Absatz 3 und Absatz 5) wie bei der Anwendung von Gewalt und der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 StGB) erscheine unverhältnismäßig. Zudem werde die Aufklärung solcher Fälle in künftigen Strafprozessen noch mehr der Subjektivität der Beteiligten überantwortet. Bedenken gleicher Art erhebt der DAV gegen die beabsichtigte Regelung des § 179 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Novelle des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB werde unterstützt. Dies gelte insbesondere für die Normierung der minder schweren Fälle des § 179 Abs. 1 und Abs. 6 StGB. Gleichermaßen unterstützt werde das Bestreben des Entwurfs, Tatbestände der Ausnutzung besonderer Umstände positiv zu definieren.

Der DAV-Strafrechtsausschuss sieht durchaus Anlass zu einer wohlüberlegten grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts. Er erhebt jedoch Bedenken gegen einige beabsichtigte Regelungen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 02.03.2016

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