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Der BGH wird sich am 03.09.2015 mit der Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme von Verfolgungsverjährung für den Vorwurf der Bestechung im Fall des Ex-Waffenlobbyisten Schreiber befassen.

Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten Karl-Heinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklage Bestechung vorgeworfen wird, ist das Verfahren eingestellt worden.

Ein erstes landgerichtliches Urteil in dieser Sache hatte der BGH sowohl auf Revision des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 06.09.2011 (1 StR 633/10) aufgehoben, ein Teil der Feststellungen hatte aber Bestand.

Nach den jetzt dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Feststellungen verschwieg der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielte, und verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von über 19 Mio. DM. Das Landgericht hatte auf Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren und sechs Monaten erkannt und hieraus eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Wegen der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium hatte es das Verfahren eingestellt. Nach Ansicht des Landgerichts ist Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Tat spätestens am 23.05.1995 beendet, mithin nach Ablauf von zehn Jahren verjährt gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen die Annahme von Verfolgungsverjährung für den Vorwurf der Bestechung und beanstandet im Übrigen die Strafzumessung. Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und macht die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Der BGH sieht keinen Anlass, auf die Revision des Angeklagten ebenfalls mündlich zu verhandeln.

Vorinstanz
LG Augsburg, Urt. v. 14.11.2013 – 10 KLs 501 Js 127135/95

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 134/2015 v. 04.08.2015

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