Aktuelles

Allgemein

Erneute Prüfung von Fahrlässigkeitsvorwurf gegen Jugendtrainer

Das OLG Hamm hat die Verurteilung eines ehrenamtlich tätigen Fußballjugendtrainers aufgehoben, den das LG Detmold wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 2000 Euro Strafe unter Strafvorbehalt verurteilt hatte.

Der im Jahre 1971 geborene Angeklagte gehörte als Jugendobmann eines örtlichen Sportvereins zum Organisationsteam des Vereins, welches im Januar 2013 die Hallenkreismeisterschaften im Fußball für die D-Jugend ausrichtete. Neben einer großen, für den Spielbetrieb vorgesehenen Sporthalle verfügte der Verein über eine kleine, im Wesentlichen als Abstellraum genutzte Halle, in der am zweiten Turniertag unbefestigte Hallenhandballtore aufgestellt waren. Die kleinere Halle stand den Spielern zum Aufwärmen oder zum Verweilen während der Spielpausen zur Verfügung. Ein Schild an ihrem Eingang wies darauf hin, dass ein Aufenthalt ohne Betreuer untersagt war. In einer Spielpause spielten Kinder eines anderen Sportvereins, unter ihnen der seinerzeit elf Jahre alte Geschädigte, in der kleinen Halle Fußball. Eine erwachsene Aufsichtsperson war nicht anwesend. Durch einen Lattentreffer geriet eines der unbefestigten Handballtore ins Wanken und stürzte auf den Geschädigten, der schwere Kopfverletzungen erlitt.
Die kleine Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen für schuldig befunden. Dabei hatte es die amtsgerichtliche Verurteilung bestätigt, mit der Angeklagte unter dem Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verwarnt wurde. Als Mitglied des Organisationsteam habe der Angeklagte, so das Landgericht, eine Überwachungspflicht gehabt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Handballtore in der kleinen Halle nicht ordnungsgemäß zu befestigen gewesen seien. Auch habe er damit rechnen müssen, dass Kinder beim Verweilen in der kleinen Halle auf die Tore schießen würden, so dass diese umfallen könnten. Deswegen habe er die Handballtore entfernen oder so sichern müssen, dass diese nicht zum Spielen verwendet werden konnten. Gegen das Berufungsurteil hatte der Angeklagte beim Oberlandesgericht Revision eigelegt.

Das OLG Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Detmold zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Feststellungen des Landgerichts lückenhaft und unzureichend. Sie rechtfertigten keine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Anklagevorwurf sei daher vom Landgericht erneut zu prüfen und zu entscheiden. Fahrlässig handele, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begehe, sofern er diese nach seinem subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Außerdem müsse die Pflichtwidrigkeit den Erfolg objektiv und subjektiv vorhersehbar herbeigeführt haben.
Das Landgericht habe bereits nicht ausreichend aufgeklärt, ob der Angeklagte den Torunfall objektiv sorgfaltspflichtwidrig herbeigeführt habe. Zu prüfen sei unter anderem, ob der Angeklagte trotz des eingeschränkten Reife- und Verantwortungsgrades der in der kleinen Halle spielenden, zehn- bis zwölfjährigen Kinder darauf habe vertrauen können, dass der Geschädigte die von den ungesicherten Hallentoren ausgehende Gefahr kennen konnte. Außerdem könne es darauf ankommen, ob den Kindern bekannt gewesen sei, dass der Aufenthalt in der kleinen Halle ohne Betreuer untersagt war. Zudem sei zu prüfen, ob der Angeklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass die Kinder in der kleinen Halle von einem erwachsenen Betreuer beaufsichtigt werden würden. Da der Angeklagte ehrenamtlich tätig gewesen sei, seien jedenfalls keine übersteigerten Anforderungen im Sinne einer Sicherheitsgarantie an seine Sorgfaltspflicht zu stellen.
Bei der Beurteilung, ob der Torunfall für den Angeklagten vorhersehbar gewesen sei, seien die bislang ungeklärte Betreuung der Gastmannschaft sowie der Reife- und Verantwortungsgrad des geschädigten Kindes ebenfalls zu berücksichtigen. Auch hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts. Wirkten in einem Schadensereignis mehrere Umstände zusammen, müssten alle, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, für den Täter erkennbar sein.
Unklar bleibe zudem, worauf das Landgericht seine Beurteilung stütze, der Angeklagte habe mit einem Umstürzen der Handballtore rechnen müssen sowie damit, dass Kinder in der kleinen Halle unbeaufsichtigt durch ihre Betreuer die Handballtore zum Fußballspiel nutzen würden.

Der Beschluss des OLG Hamm ist rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 16.02.2016

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.