Aktuelles

Allgemeines Strafrecht

Folgen einer strafbaren Beschneidung müssen aufgeklärt werden

Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären, so das OLG Hamm.

Der heute 35 Jahre alte Angeklagte aus Langenberg stammt aus Südosteuropa. Für die beiden Kinder des Angeklagten, einen Jungen und ein Mädchen, hat die vom Angeklagten getrennt lebende Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Die Beteiligten bekennen sich zum islamischen Glauben. In Absprache mit der Mutter verbrachten beide Kinder die Sommerferien des Jahres 2015 bei dem Angeklagten. Während der Sommerferien ließ der Angeklagte seinen seinerzeit 6 Jahre alten Sohn ohne Zustimmung der Mutter und gegen den Willen des Kindes in einem Beschneidungszentrum in Essen beschneiden. Zur Tatzeit bestand keine gesundheitliche Gefahr für den Jungen, die durch den Eingriff hätte abgewendet werden müssen.
Wegen dieser Tat verurteilte das AG Essen (Schöffengericht) den Angeklagten am 01.09.2016 (Az. 58 Ls 91/16 AG Essen) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Essen gegen dieses Urteil verhängte das LG Essen (kleine Strafkammer) im Berufungsverfahren gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung aus. Die vom Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung hatte das LG Essen als unbegründet zurückgewiesen. In der Berufungsverhandlung beschränkten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ihre jeweiligen Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch. Zur Begründung seiner Strafzumessungsentscheidung führte das Landgericht in den schriftlich abgesetzten Urteilsgründen – neben Gründen der Strafmilderung – aus, strafschärfend wirke, dass sich der Angeklagte über die Meinung der allein sorgeberechtigten Mutter hinweggesetzt und die Zeit, in der sein Sohn seine Sommerferien bei ihm verbracht habe, zu der Tat ausgenutzt habe. Ferner sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Junge bereits relativ alt gewesen sei und trotz seines Alters keine Möglichkeit gehabt habe, an der Entscheidung über die Beschneidung mitzuwirken. Mit der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Aus ihrer Sicht ist die Bestrafung des Angeklagten unangemessen milde, die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sei, so die Anklagebehörde, rechtsfehlerhaft und beruhe u.a. auf einer lückenhaften Aufklärung der Tatfolgen.

Das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel war erfolgreich. Das OLG Hamm hat das angefochtene Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG Essen zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rügt die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die Strafzumessung des Berufungsgerichts lückenhaft und damit fehlerhaft sei. So habe das Berufungsgericht versäumt aufzuklären, wie der eigentliche „Beschneidungsvorgang“ abgelaufen und in welchem Ausmaß das geschädigte Kind bei der – regelmäßig mit Schmerzen verbunden – Operation psychischen oder physischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Ebenso wenig habe das Berufungsgericht festgestellt, ob und welche Auswirkungen die Tat auf die spätere Entwicklung des Kindes in körperlicher und auch in psychischer Hinsicht im Sinne sog. nachhaltiger Tatfolgen haben könne.

Der zu beurteilende Fall gebe Veranlassung zu derartigen Feststellungen. Sorgeberechtigte Eltern seien nach dem Gesetz verpflichtet, einen beabsichtigten Eingriff mit ihrem Kind in einer seinem Alter und seinen Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen. Es sei in kindgerechter Weise zu versuchen, mit dem Kind Einvernehmen herzustellen. Auch wenn der Angeklagte zu keiner Zeit sorgeberechtigt gewesen sei, habe er doch ein solches Gespräch mit dem Kind vor der Durchführung der Beschneidung führen müssen. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein solches Gespräch stattgefunden habe, sei im Rahmen der Strafzumessung im Zusammenhang mit der Frage eines kindgerechten Umgangs mit dem geschädigten Kind von Bedeutung.

Aufgrund der Darstellungsmängel sei das Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Mängel die Strafzumessung des Berufungsgerichts beeinflusst hätten. Diese habe nunmehr eine andere kleine Strafkammer des LG Essen in einer erneuten Verhandlung vorzunehmen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Essen, Urt. v. 22.05.2017 – 31 Ns 13/17

Pressemitteilung des OLG Hamm v. 18.01.2018

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.