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Haftstrafe trotz Mutterschaft

Das AG München hat entschieden, dass die Mutterrolle und Verantwortung für ein Kind keine Garantie dafür sind, dass eine notorische Einbrecherin zukünftig keine Straftaten mehr begeht.

Die junge Frau, eine 20-jährige kroatische Staatsangehörige, war am 05.08.2014 vormittags in ein Reiheneckhaus in München eingebrochen. Sie hatte mit einem Schraubenzieher das Küchenfenster im Erdgeschoß aufgebrochen und sämtliche Schränke und Schubladen durchsucht. Das Haus wurde dabei verwüstet. Alle Gegenstände waren auf dem Boden verstreut. Die Angeklagte entwendete eine Goldkette mit einem Edelstein im Wert von ca. 300 Euro und Bargeld i.H.v. 200 Euro. Sie war mit ihrem Ehemann kurz vor der Tat von Kroatien nach München gereist, um sich die Stadt anzusehen. Um sich Geld zu verschaffen, brach sie in das Haus ein und verursachte dabei einen Sachschaden von ca. 2.000 Euro. Die Angeklagte wurde kurz nach der Tat verhaftet und befand sich ab 08.03.2015 in Untersuchungshaft. In der Justizvollzugsanstalt brachte sie am 22.04.2015 eine Tochter zur Welt. Die Tochter wurde im Mai 2015 vom Kindsvater und dessen Eltern im Einverständnis mit der Angeklagten abgeholt und lebt nun bei der Familie des Vaters in Kroatien.

Das AG München hat die Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts sind die Mutterrolle und Verantwortung für ein Kind keine Garantie dafür, dass eine notorische Einbrecherin zukünftig keine Straftaten mehr begeht. Obwohl sie Mutter eines Neugeborenen sei und die Tat gestanden habe, sei sie zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden. Auf die 20-jährige Angeklagte sei Jugendstrafrecht anzuwenden. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass bei der Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen. Die Angeklagte sei bereits im Jahr 2010 vom AG Freiburg wegen zwei Einbruchsdiebstählen und vier versuchten Einbrüchen zu acht Monaten Jugendstrafe und im März 2013 in Frankreich zu zwei Monaten Freiheitsstrafe, die zurückgestellt sei bis 2018, wiederum wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden. Wegen dieser Vorverurteilungen habe die Angeklagte in Frankreich bereits neun Monate in Haft gesessen und in Deutschland im Jahr 2010 zwei Monate. Zwar sei sie mittlerweile Mutter geworden und habe in der Hauptverhandlung nachvollziehbar geäußert, ihr Kind sehr zu vermissen. Angesichts der tief verwurzelten kriminellen Energie der Angeklagten habe das AG München jedoch nicht die Hoffnung, dass allein die Mutterrolle und die damit verbundene Verantwortung für ihr Baby die Angeklagte künftig längerfristig auf einem rechttreuen Lebensweg halten könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 13.07.2015

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