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Keine Auslieferung zum zwecke der Strafverfolgung, wenn die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt ist

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein britischer Staatsbürger, der auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zum Zwecke der Strafverfolgung nicht nach Großbritannien ausgeliefert werden darf, wenn die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt ist.

Der strafrechtlich in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Erscheinung getretene, heute in Minden lebende, 65-jährige Verfolgte erwarb als britischer Staatsbürger im Jahre 2001 die deutsche Staatsangehörigkeit hinzu. Mit Europäischem Haftbefehl eines englischen Gerichts aus dem Jahre 2012 wird ihm vorgeworfen, von 1960 bis 1965 seinen damals noch keine zehn Jahre alten Bruder in mehreren Fällen sexuell missbraucht zu haben.

Das OLG Hamm hat die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm im Europäischen Haftbefehl zur Last gelegten Taten für unzulässig erklärt.

Soweit der Verfolgte vor der Vollendung seines 14. Lebensjahres im Jahre 1962 Taten begangen haben solle, sei die Auslieferung unzulässig, weil der Betroffene nach deutschem Recht seinerzeit nicht schuldfähig gewesen sei.
Im Übrigen sei die Auslieferung unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit für die vorgeworfenen Taten begründet und die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt sei. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei eine Strafverfolgung durch deutsche Behörden möglich geworden. Deswegen habe dann im Jahre 2001 eine 10jährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung begonnen. Diese sei im Jahre 2011 abgelaufen, ohne dass die Frist durch ein Tätigwerden deutscher Strafverfolgungsbehörden unterbrochen worden sei. Aufgrund der verjährten Strafverfolgung könne der Verfolgte in Deutschland wegen der in Frage stehenden Taten strafrechtlich nicht mehr belangt und deswegen auch nicht nach Großbritannien ausgeliefert werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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