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Allgemeines Strafrecht

Neue Instrumente für Strafermittler

Der Bundesrat hat am 07.07.2017 umfangreiche Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht gebilligt, die der Bundestag am 22.06.2017 verabschiedet hatte.

Durch Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung können Strafermittler künftig verschlüsselte Kommunikation von Verdächtigen abfangen und die Speicher ihrer Rechner unbemerkt durchsuchen. Sie dürfen dafür eine Spionagesoftware verwenden.

Die Online-Durchsuchung erlaubt es, unbemerkt aus der Ferne den Computer eines Verdächtigen nach Hinweisen auf Straftaten zu untersuchen. Für die Zulassung gelten nach dem neuen Gesetz vergleichbar strenge Voraussetzungen wie für die schon jetzt unter Richtervorbehalt erlaubte akustische Wohnraumüberwachung. So müssen Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat ist.

Außerdem beschloss der Bundestag eine Erweiterung des Fahrverbots als Nebenstrafe auch für Taten, die keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr haben. Dies war nach bisher geltendem Recht Voraussetzung für einen Führerscheinentzug. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird auf sechs Monate verdoppelt. Richter können es zusätzlich zu einer Geld- oder Haftstrafe verhängen. Dabei kann die Hauptstrafe gemindert werden – bei geringeren Vergehen lässt sich dadurch der Haftvollzug vermeiden.

Zudem schränkt der Bundestagsbeschluss den Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben ein. Künftig können auch Staatsanwaltschaft oder Polizei beim Verdacht bestimmter Verkehrsdelikte eine Blutprobe zur Beweissicherung anordnen.

Zahlreiche weitere Änderungen sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften entlasten, um eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten. Grundlage hierfür waren Empfehlungen einer vom Bundesjustizministerium 2014 eingesetzten Expertenkommission. Unter anderem sollen Vernehmungen zur besseren Dokumentation vermehrt als Video aufgezeichnet werden.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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