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Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung

Die Bundesregierung hat am 27.05.2015 einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten beschlossen.

Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf soll die gesetzliche Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten (= Daten, die bei einer Telekommunikation anfallen, also z.B. die Rufnummer der beteiligten Anschlüsse sowie Zeit und Ort eines Gesprächs) durch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste geschaffen werden, um so Lücken bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr schließen zu können. Nicht von der Regelung erfasst seien die E-Mail-Kommunikation sowie grundsätzlich die Inhalte der jeweiligen Kommunikation. Im Einzelnen solle die Speicherfrist von Telekommunikationsverbindungsdaten auf zehn Wochen und für Standortdaten gar auf vier Wochen beschränkt werden. Hierbei handele sich jeweils um eine Höchstspeicherfrist, sodass die Daten unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht werden müssen.

Komme der Provider der Löschverpflichtung nicht nach, werde dies mit einer Geldbuße belegt. Ferner müssen die Provider bei der Speicherung die höchstmögliche Sicherheit der Daten gewährleisten. So müssen eine Speicherung im Inland erfolgen und die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden.

Ein Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten solle künftig zudem nur bei einzeln aufgelisteten schweren Straftaten und nur nach vorheriger Genehmigung durch einen Richter möglich sein. Wenn Daten abgerufen werden, müssen die Betroffenen grundsätzlich darüber informiert werden.

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