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Stellungnahme des DAV zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzes

In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden des Landes Nordrhein-Westfalen lehnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) den Entwurf eines Verbandsstrafgesetzes aus generellen Erwägungen heraus und wegen Einwänden gegen den Gesetzesentwurf im Speziellen ab.

Aus generellen Erwägungen lehnt der DAV eine „Unternehmensstrafe“ ab, weil eine derartige strafrechtliche Sanktionierung nicht sinnvoll in das System des deutschen Strafrechts integriert werden kann. Dies zeige bereits ein Blick auf die herkömmlichen Strafzwecke, die auf Verbände als solche nicht angewendet werden könnten. Die im Gesetzesentwurf angeführte „organisierte Unverantwortlichkeit“ von Verbänden bleibe eine Behauptung, die durch keinen einzigen empirischen Befund belegt sei. Die bestehende und erst vor Kurzem deutlich erweiterte Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG, ggf. i.V.m. § 130 OWiG) stelle eine etablierte und sich weitgehend bewährte repressive Sanktionsmöglichkeit auch gegen Unternehmen dar. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbandssanktionen seien nicht hinzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung im Sinne eines „naming and shaming“ begründe eine Prangerwirkung, die dem modernen deutschen Strafrecht zu Recht fremd sei und bleiben sollte.

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