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Straftatbestand Datenhehlerei

Das Land Hessen hat im Bundesrat einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem im Strafgesetzbuch der Tatbestand der Datenhehlerei eingeführt werden soll. Der Entwurf sieht einen neuen § 202d StGB vor, nach dem derjenige, der „Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“ mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden soll. Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf geht auf einen Beschluss der Justizministerkonferenz im Frühjahr des vergangenen Jahres zurück.Straftatbestand Datenhehlerei

Das Land Hessen hat im Bundesrat einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem im Strafgesetzbuch der Tatbestand der Datenhehlerei eingeführt werden soll. Der Entwurf sieht einen neuen § 202d StGB vor, nach dem derjenige, der „Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“ mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden soll. Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf geht auf einen Beschluss der Justizministerkonferenz im Frühjahr des vergangenen Jahres zurück.

Der Ankauf von Steuerdaten durch den Staat soll allerdings weiterhin möglich sein: § 202d Abs. 5 StGB-E stellt klar, dass „Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger dienen“, nicht erfasst sind.

Neben der Einführung des neuen Straftatbestandes soll auch das Strafmaß zur den § 202a (Ausspähen von Daten) und § 202b (Abfangen von Daten) erhöht werden, wenn die Taten in Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht oder gewerbsmäßig/bandenmäßig erfolgten.

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf eine Ausweitung der Befugnisse nach § 100a (Telekommunikationsüberwachung) und § 100c StPO (akustische Wohnraumüberwachung) durch eine Erweiterung der jeweiligen Anlasstatenkataloge um die gewerbs- bzw. bandenmäßige Begehung der § 202a, § 202b und § 202d StGB vor.

 

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