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Verbot der Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung nicht verfassungswidrig

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der eine ihn selbst betreffende Anklageschrift auf seine Homepage gestellt hat und deswegen strafrechtlich verfolgt wurde, mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2009 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung angeklagt. Mit Beschluss vom 01.12.2009 ließ das Landgericht die Anklage teilweise zu und eröffnete das Hauptverfahren; im Übrigen lehnte es die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. In der ersten Dezemberhälfte 2009 stellte der Beschwerdeführer diesen Beschluss sowie Teile der Anklageschrift auf seiner Homepage als Download zur Verfügung. Durch Urteil vom 08.04.2010 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB) zu einer Geldstrafe i.H.v. zehn Tagessätzen à 16 Euro. Berufung und Revision des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg. Hierdurch sah sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach Auffassung des BVerfG ist der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB, der u.a. verbietet, eine Anklageschrift im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurde, mit dem Grundgesetz vereinbar. In verfassungsgemäßer Weise solle dieser Straftatbestand nicht nur die Rechte des Angeklagten schützen, sondern auch verhindern, dass Verfahrensbeteiligte – insbesondere Laienrichter und Zeugen – in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstößt nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Insbesondere steht der Beschluss des BVerfG vom 03.12.1985 (1 BvL 15/84 – BVerfGE 71, 206), soweit er in Gesetzeskraft erwachsen ist, nicht entgegen. Der insoweit maßgebliche Tenor der Entscheidung, wonach § 353d Nr. 3 StGB „mit dem Grundgesetz vereinbar (ist), soweit die in dieser Bestimmung unter Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen erfolgt ist“, beinhaltet nicht die ausdrückliche Feststellung, dass die Norm in jedem anderen Anwendungsfall unvereinbar mit der Verfassung sei.

2. Die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB verletzt auch in Fällen, in denen die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt, nicht die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

a) Es ist prinzipiell Aufgabe des Gesetzgebers, zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von einer Regelung verfolgte Zweck zu erreichen ist; die Funktionenteilung zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt gebietet daher insoweit Zurückhaltung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Geeignetheit wäre im vorliegenden Fall nur zu verneinen, wenn § 353d Nr. 3 StGB zum Schutz der Rechtsgüter, denen er dient, schlechthin ungeeignet wäre.

§ 353d Nr. 3 StGB verfolgt nach einhelliger Auffassung eine doppelte Schutzrichtung. Er soll in erster Linie verhindern, dass Verfahrensbeteiligte, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Damit dient die Strafvorschrift einerseits der Ermittlung des wahren Sachverhalts als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung und gewährleistet andererseits die unbedingte Neutralität des Gerichts. Daneben treten als Schutzgut die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und hinsichtlich des Angeklagten die Aufrechterhaltung der Unschuldsvermutung. Aufgrund dieser doppelten Schutzrichtung entfällt die Zwecktauglichkeit der Vorschrift nicht allein dadurch, dass sich ein Betroffener durch die verfrühte Veröffentlichung seines eigenen Schutzes begibt. Bedeutung und Tragweite des materiellen Schuldprinzips und der Neutralität des Gerichts für das rechtsstaatliche Strafverfahren rechtfertigen bereits isoliert betrachtet die Strafbarkeit seines Handelns. Daneben steht weiterhin der Schutz der Persönlichkeitsrechte von anderen Betroffenen, etwa von Mitangeklagten oder Nebenklägern.

Zur Erreichung dieser Ziele ist § 353d Nr. 3 StGB trotz bestehender Umgehungsmöglichkeiten nicht schlechterdings ungeeignet. Dies gilt insbesondere, soweit der Gesetzgeber nur die Veröffentlichung im Wortlaut unter Strafe gestellt, aber Wiedergaben in indirekter Rede vom Tatbestand ausgenommen hat. Die hierdurch bestehenden Umgehungsmöglichkeiten sind der Meinungsfreiheit geschuldet, die es gebietet, nur absolut notwendige Einschränkungen vorzunehmen. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt dem Zitat die besondere Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Nur eine wortgetreue Wiedergabe von Aktenteilen erweckt den Eindruck amtlicher Authentizität und bezweckt diesen regelmäßig auch. Sie wird deshalb in der Regel weitergehende Wirkung haben als die bloße Mitteilung eines Dritten, in der über den Inhalt amtlicher Akten berichtet wird. Gerade für den Schutz der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten ist dieser Unterschied wesentlich.

b) Auch die Verhältnismäßigkeitsabwägung im engeren Sinne fällt zu Gunsten der Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB aus, selbst wenn die Veröffentlichung mit dem Willen eines Betroffenen erfolgt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Strafvorschrift sich bereits begrifflich nicht auf Elemente des persönlichen Meinens und Dafürhaltens, sondern nur auf Tatsachenbehauptungen erstreckt. Zudem ist das Verbot zeitlich beschränkt bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung; auch während dieser Dauer bleiben Formen der indirekten Wiedergabe erlaubt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass § 353d Nr. 3 StGB für alle Verfahrensbeteiligten des Strafprozesses, einschließlich der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage, gilt. Ein einseitiges Recht des Angeklagten zur Veröffentlichung würde die Wahrheitsfindung als zentrales Element des Strafprozesses zu Gunsten einer außerprozessualen Diskussion zurückdrängen.

c) Verletzungen der Meinungsfreiheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Strafgerichte sind auch bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht ersichtlich.

Quelle: juris GmbH

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