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Allgemeines Strafrecht

Verfahren um Klinikmorde: Weitere Ex-Kollegin von Niels Högel angeklagt

Das OLG Oldenburg hat im Fall der Klinik-Morde in Delmenhorst entschieden, dass die stellvertretende Stationsleiterin wegen Tötung durch Unterlassen angeklagt wird.

Die Staatsanwaltschaft wirft den (teilweise ehemaligen) Mitarbeitern des früheren Klinikums Delmenhorst (heute Josef-Hospital Delmenhorst) vor, zwischen Anfang Mai und Ende Juni 2005 durch Unterlassen in einer unterschiedlichen Anzahl von Fällen einen Menschen getötet zu haben. Sie sollen im Anschluss an den Tod von Patienten die Begehung weiterer Tötungsdelikte durch Niels Högel tatsächlich für möglich gehalten haben, jedoch nicht eingeschritten sein und somit – bis zu fünf – weitere Taten billigend in Kauf genommen haben. Sechs Morde in zwei Prozessen hat der ehemalige Krankenpfleger Niels Högel bereits gestanden. 97 weitere Morde werden ihm zur Last gelegt.
Das Schwurgericht des LG Oldenburg hatte lediglich die gegen zwei Ärzte und den Leiter der Intensivstation gerichtete Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, jedoch hinsichtlich der übrigen Angeschuldigten keinen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Gegen diese Entscheidung hatte die Staatsanwaltschaft Oldenburg Beschwerde eingelegt.

Das OLG Oldenburg hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg die Entscheidung des LG Oldenburg teilweise abgeändert. Das Oberlandesgericht hat die Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine stellvertretende Stationsleiterin anders beurteilt und insoweit das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bejaht. Hinsichtlich der anderen zwei Angeschuldigten hat es die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die stellvertretende Stationsleiterin als Pflegerin die Betreuung der Patienten und zugleich die Aufgabe übernommen habe, diese vor Gefahren auf der Intensivstation zu bewahren. Ferner habe es ihr als stellvertretende Stationsleiterin oblegen, die Tätigkeit des gesondert verfolgten Niels Högel näher zu beobachten und sicherzustellen, dass von diesem keine Gefahren für die Patienten ausgingen. Diesen Pflichten sei die Angeschuldigte nicht vollständig nachgekommen. Sie habe zwar ihren unmittelbar vorgesetzten Stationsleiter über konkrete Verdachtsmomente informiert, als dieser aber weitergehende Untersuchungen abgelehnt habe, hätte die Angeschuldigte an die nächste Führungsebene herantreten müssen.

Hinsichtlich der anderen stellvertretenden Stationsleiterin und des Pflegers hat das Oberlandesgericht hingegen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. So sei diese stellvertretende Stationsleiterin ihren rechtlich zu fordernden Pflichten nachgekommen, indem sie ihre erst Ende Juni 2005 gewonnenen Erkenntnisse umgehend weitergeleitet habe, was neben anderen Umständen zur Folge gehabt habe, dass die Klinikverantwortlichen am nächsten Tag das weitere Vorgehen erörtert hätten. Gegen den angeschuldigten Pfleger könne ebenso kein strafrechtlicher Vorwurf erhoben werden, da dieser seinen rechtlichen Pflichten durch die Meldung an seine Vorgesetzte erfüllt habe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da ein Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben ist.

Vorinstanz
LG Oldenburg, Beschl. v. 08.03.2017 – 5 Ks 20/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 15/2018 v. 09.03.2018

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