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Verurteilung eines Polizeibeamten im Zusammenhang mit „Stuttgart 21-Demo“ bestätigt

Gericht/Institution: OLG Stuttgart
Erscheinungsdatum: 25.09.2013
Entscheidungsdatum: 19.09.2013
Aktenzeichen: 2 Ss 429/13

Verurteilung eines Polizeibeamten im Zusammenhang mit „Stuttgart 21-Demo“ bestätigt

Das OLG Stuttgart hat die Revision eines Polizeibeamten wegen der Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung eines Passanten im Zusammenhang mit der Demonstration im Stuttgarter Schlossgarten im Jahr 2010 verworfen.

Der Beamte war am 30.09.2010 als Führer einer Gruppe der Bereitschaftspolizei im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart eingesetzt. Der Geschädigte, der nur vorbeilaufen wollte, wurde zunächst in zulässiger Weise von dem Beamten abgedrängt, blieb stehen und wollte diesen deshalb zur Rede stellen. Der Polizeibeamte nahm irrig an, der Geschädigte wolle ihn angreifen und forderte ihn auf wegzugehen. Ohne weiteres Abwarten holte er mit seinem Schlagstock aus und verletzte den vor ihm stehenden Geschädigten am Oberarm und linken Brustkorb. Das Landgericht hat den Beamten im Hinblick auf den Irrtum über die Voraussetzungen einer Notwehrlage (dieser schließt gemäß § 16 StGB vorsätzliches Verhalten aus) am 18.04.2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 Euro, insgesamt also 5.400 Euro verurteilt. Der Angeklagte hat die rechtliche Bewertung des LG Stuttgart hingenommen, jedoch wegen der verhängten Geldstrafe eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision eingelegt.

Das OLG Stuttgart hat die Revision als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung des Landgerichts sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Urteilsbegründung lasse erkennen, dass das Landgericht das Tatbild durch die festgestellte Stresssituation, aber auch durch die besondere Pflichtenstellung des Angeklagten als erfahrenem Polizeibeamten, dessen vorwerfbar fehlende Sorgfalt in der Beurteilung eines ihm vermeintlich drohenden Angriffs und die nicht unerheblichen körperlichen Beeinträchtigungen des Geschädigten geprägt sehe. Darin liege kein Rechtsfehler in der Strafzumessung.

Vorinstanzen
AG Stuttgart v. 17.10.2012 – 4 Cs 8 Js 29621/11
LG Stuttgart v. 18.04.2013- 36 Ns 8 Js 29621/11

Quelle: Juris GmBH

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