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Zum Bewährungswiderruf, neue Straftat, Feststellungen, Sozialprognose

OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2014 – 2 Ws 68-69/14

Leitsatz: Ein Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten innerhalb der Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann sich nicht auf die Feststellung der neuen Taten beschränken, ohne die Sozialprognose zu prüfen, denn neue Straftaten stehen einer günstigen Prognose nicht zwingend entgegen.


OBERLANDESGERICHT HAMM 
BESCHLUSS
2 Ws 68 – 69/14 OLG Hamm 
Strafvollstreckungssache
gegen pp.
wohnhaft
Diebstahls u.a.
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen zwei Bewährungswiderrufe).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 25. März 2014 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 21. März 2014 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Bewährungszeit aus dem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 03. Juli 2013 (Az.: 64 Ls 200 Js 866/12 — 65/12) wird um ein Jahr verlängert. Sie endet nun am 12. Juli 2017.
3. Die dem Verurteilten in dem vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Hagen vorn 03. Juli 2013 in Verbindung mit dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 08. Oktober 2012 (Az.: 64 Ls 200 Js 866/12 — 56/12) für die Dauer der Bewährungszeit erteilten Weisungen und die Bewährungshelferunterstellung bleiben aufrecht erhalten.
4. Die Widerrufsanträge der Staatsanwaltschaft Hagen vom 10. und 13. Dezember 2013 in den Verfahren 876 Js 312/09 und 200 Js 866/12 StA Hagen werden zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf zweier Strafaussetzungen zur Bewährung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 21. März 2014 in den Verfahren 61 StVK 63/10 BEW und 61 StVK 391/13 BEW.

Der Beschwerdeführer ist durch seit dem 03. November 2009 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 03. November 2009 (Az.: 94 Ds – 876 Js 312/09 – 537/09) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit ist durch Beschluss vom selben Tage auf drei Jahre bis zum 02. November 2012 festgesetzt worden.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat durch Beschluss vom 28. Januar 2010 (Az.: 61 StVK 43/10) die Bewährungsaufsicht aus dem vorgenannten Urteil übernommen, da sich der Beschwerdeführer bis zum 02. Juni 2010 für das Verfahren 74 Ls – 400 Js 675/07 – 13/07 Amtsgericht Hagen in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Schwerte befunden hat.

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. April. 2012 (735 Ds 220 Js 326/12 – 158/12), rechtskräftig seit dem 12. Februar 2013, wegen Diebstahls sowie falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 08. Oktober 2012 (Az. 64 Ls – 200 Js 866/12 – 65/12), rechtskräftig seit dem 16. Oktober 2012, ist er wegen Raubes, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erneut unter Strafaussetzung zur Bewährung (Bewährungszeit: 4 Jahre) verurteilt worden.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat durch Beschluss vom 03. Mai 2013 (Az.: 61 StVK 391/13) im Rahmen der Konzentration die Bewährungsaufsicht aus dem vorgenannten Urteil übernommen.

Aus den beiden vorgenannten Verurteilungen vom 13. April 2012 und 08. Oktober 2012 ist durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 03. Juli 2013 (Az. 64 Ls – 200 Js 866/12 – 65/12), rechtskräftig seit dem 13. Juli 2013, unter Auflösung der bereits- gebildeten Gesamtstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten gebildet worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre bis zum 12. Juli 2016 – unter Aufrechterhaltung der weiteren Anordnungen im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 8. Oktober 2012 – festgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde durch seit dem 04. November 2013 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am 16. Dezember 2012, mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 € belegt.

Durch Beschluss des Landgerichts Hagen vom 17. Juni 2013 ist die Bewährungszeit in dem Verfahren 61 StVK 63/10 = 876 Js 312/09 StA Hagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen aufgrund der beiden vorgenannten Verurteilungen um eineinhalb Jahre bis zum 02. Mai 2014 verlängert worden.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Essen vom 13. September 2013 (Az.: 47 Ds 82 Js 1005/13 – 501/13) wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils entwendete der Beschwerdeführer am 13. April 2013 in den Innenräumen der Lokalität Pupasch, Akazienallee 12 in Essen, aus der Geldbörse des Zeugen Kurpick zwei 20 EUR Scheine, indem er die Geldbörse, die auf dem Boden lag, aufnahm und das Geld entnahm. Sodann legte er die Geldbörse zurück auf den Boden. Die Geldscheine wollte er für sich behalten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist wiederum zur Bewährung ausgesetzt worden. Zur Begründung heißt es in den Gründen des vorgenannten Urteils: „Die Strafe kann gemäß § 56 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht von einer positiven Sozialprognose aus. Zwar hat der Angeklagte die Tat unter laufender Bewährung begangen, jedoch hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat einen Alkoholrückfall. Aufgrund des Berichts des Bewährungshelfers geht das Gericht davon aus, dass der Therapieverlauf derzeit so positiv ist, dass das Gericht erwartet, dass der Angeklagte in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird. Der Angeklagte lebt in einer festen Beziehung und nimmt verantwortlich am familiären Leben teil. Er bemüht sich bereits jetzt vorausschauend um einen Arbeitsplatz und hat freiwillig die Therapie verlängert, um seinen Abstinenzzustand zu stabilisieren.“

Mit Zuschriften vom 10. und 13. Dezember 2013 hat die Staatsanwaltschaft Hagen in beiden Verfahren beantragt, dem Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilung vom 13. September 2013 die bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung zu widerrufen.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03. Januar und 26. Februar 2014 zu den beantragten Widerrufen der Strafaussetzung schriftlich angehört worden war, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen mit Beschluss vom 21. März 2014 die Strafaussetzungen zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 03. November 2009 und dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 03. Juli 2013 widerrufen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss wie folgt: „Der Proband ist in der seit November 2009 laufenden Bewährungszeit inzwischen sieben Mal und in der Zeit zwischen den Urteilen vom 13. April 2012 und 8. Oktober 2012 und dem Gesamtstrafenbeschluss vom 3. Juli 2013 auch schon wieder erneut straffällig geworden (insoweit beruht der Widerruf auf § 56 f Abs. 1, S. 2, 2. Alt. StGB). Wenn die Bewährungshelferin auch von einer im Übrigen positiven Entwicklung berichtet, darf doch nicht ganz in Vergessenheit geraten, dass ständig neue Straftaten mit dem Begriff „Bewährung“ nicht so recht vereinbar sind. Aus Sicht des Gerichts jedenfalls ist die den Strafaussetzungen zu Grunde liegende günstige Prognose für den Probanden jetzt endgültig hinfällig. Maßnahmen gemäß § 56 Buchst. f Abs. 2 StGB haben sich als wirkungslos erwiesen.“

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 22. März 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die über seinen Verteidiger per Fax am 25. März 2014 bei dem Landgericht Hagen eingelegte sofortige Beschwerde vom selben Tag.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat mit Zuschrift vom 11. April 2014 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO§ 56 f StGB statthafte sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und in der Sache begründet.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen war gemäß § 462 a Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und 3 StPO zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzungen berufen, da sich der Beschwerdeführer bis zum 02. Juni 2010 für das Verfahren 74 Ls – 400 Js 675/07 – 13/07 Amtsgericht Hagen in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Schwerte befunden hat und die Strafvollstreckungskammer zunächst gemäß § 462 a Abs. 1 StPO die Bewährungsaufsicht in dem Verfahren 61 StVK 63/10 (876 Js 312/09 V StA Hagen) übernommen hat sowie im Rahmen der Konzentration gemäß § 462 a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO auch die Bewährungsaufsicht in dem Verfahren 61 StVK 391/13 (200 Js 866/12 V StA Hagen).

Die kurzen, von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen angeführten Gründe in dem angefochtenen Beschluss tragen den Widerruf der beiden Strafaussetzungen zur Bewährung, der auch sachlich nicht gerechtfertigt ist, nicht.

Gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat und es gemäß § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB nicht ausreicht, die Bewährungs- und Unterstellungszeit zu verlängern.

Der Beschwerdeführer ist erneut wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am 16. Dezember 2012, durch das Amtsgericht Dortmund im Wege des Strafbefehls am 28. Juni 2013 und wegen eines Diebstahls, begangen am 13. April 2013, durch das Amtsgericht Essen am 13. September 2013 verurteilt worden.

Im Hinblick auf den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 03. November 2009 (Az.: 94 Ds – 876 Js 312/09 – 537/09) handelt es sich jedoch bei den vorgenannten Taten nicht um solche im Sinne des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Bewährungszeit begangene neue Straftaten, da sie nach Ablauf der ursprünglichen dreijährigen Bewährungszeit am 02. November 2012 und vor deren Verlängerung durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17. Juni 2013 von dem Beschwerdeführer begangen worden sind. Ein Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit kommt nicht in Betracht, wenn die neue Straftat — wie hier – in der Zeit zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und der Kenntniserlangung des Verurteilten von einem Beschluss, durch den diese verlängert wurde, begangen worden ist. Der Verurteilte steht nämlich in der Zeit zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und ihrer nachträglichen Verlängerung nicht „unter Bewährung“ (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56 f, Rn 3a; OLG Hamm, Beschluss vom 04. April 1996 — 2 Ws 132/96, 2 Ws 133/96 —, zitiert nach juris). Ein Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB in dem Verfahren 94 Ds – 876 Js 312/09 – 537/09 kommt daher nicht in Betracht. Aus den gleichen Gründen rechtfertigen die neuen Straftaten vom 16. Dezember 2012 und 13. April 2013 auch keine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit. Vielmehr wird die hierfür zuständige Strafvolistreckungskammer zum bevorstehenden Ablauf der bereits verlängerten Bewährungszeit am 2. Mai 2014 zu prüfen haben, ob die Strafe nunmehr nach § 56 g StGB zu erlassen ist.

Bezogen auf den nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hagen Hagen vom 03. Juli 2013 (Az. 64 Ls – 200 Js 866/12 – 65/12) handelt es sich zwar um neue Straftaten innerhalb der Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, jedoch kann sich der Widerrufsbeschluss nicht auf die Feststellung der neuen Taten beschränken, ohne die Prognose zu prüfen, denn neue Straftaten stehen einer günstigen Prognose nicht zwingend entgegen. Im Widerrufsverfahren nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB muss zu der Feststellung des Vorliegens einer Anlasstat eine Prüfung der Frage, ob sich dadurch die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat, hinzukommen. Dabei stehen auch einschlägige Rückfalltaten, jedenfalls wenn sie von geringerem Gewicht sind, einer neuerlichen günstigen Prognose nicht von vornherein entgegen. Das den Widerruf prüfende Gericht hat in jedem Fall eine neue, in die Zukunft gerichtete Prognose dahin zu erarbeiten, ob die Erwartung künftigen straffreien Lebens durch die Nachtat(en) widerlegt ist oder nicht dennoch fortbesteht (Fischer, a.a.O., Rn 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. November 2001 — 2 Ws 222/01 —, zitiert nach juris, Rn 10).

Daran fehlt es im angefochtenen Beschluss. Dessen Begründung erschöpft sich in der Feststellung, dass die ständige Begehung neuer Straftaten mit dem Begriff der Bewährung nicht so recht vereinbar sei, so dass die den Strafaussetzungen zugrunde gelegte Prognose endgültig hinfällig sei. Die Kammer setzt sich in keiner Weise mit der in dem Urteil des Amtsgerichts Essen festgestellten positiven Sozialprognose auseinander und teilt nicht mit, auf welcher Grundlage ihre insoweit abweichende negative Beurteilung beruht. Grundsätzlich kann ein Widerruf zwar auch dann in Betracht kommen, wenn wegen der neuen Straftat Strafaussetzung gewährt wurde (BVerfG, Beschluss vom 19. April 1985 — 2 BvR 1269/84 —, zitiert nach juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2007 — 2 BvR 1092/07 —, zitiert nach juris, Rn 4). Das Widerrufsgericht hat sich jedoch eigenverantwortlich eine Überzeugung vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen zu verschaffen. Eine Bindung an Entscheidungen des Tatgerichts, das über die neue Straftat geurteilt hat, findet im Gesetz ebenso wenig eine Grundlage, wie eine Nichteignung von Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe geahndet wurden, zum Widerruf der Strafaussetzung (OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2007 — 3 Ws 527/07 —, zitiert nach juris, Rn 15). Es ist zwar regelmäßig naheliegend, sich der Einschätzung des sachnäheren Tatgerichts anzuschließen, zwingend ist das aber nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 1996 — 1 Ws 895 – 896/96, zitiert nach juris; Fischer, a.a.O., Rn 8b m.w.N.). Der Umstand, wie das Tatgericht die neuen Straftaten sanktioniert hat, kann daher nur ein Indiz für ihr Gewicht oder ihr fehlendes Gewicht sein und Anlass bieten, sich mit der Geeignetheit für einen Widerruf näher auseinanderzusetzen (OLG Hamm, a.a.O., Rn 16). Diese Auseinandersetzung mit den vom Amtsgericht Essen angeführten und aufgrund der erfolgreichen, freiwillig verlängerten Therapie des Beschwerdeführers auch nachvollziehbaren Gründen für eine Strafaussetzung zur Bewährung lässt der angefochtene Beschluss vermissen. Es ist weder aus dem angefochtenen Beschluss selbst noch aus dem dem Senat vorliegenden Bewährungsheft ersichtlich, dass die Strafvollstreckungskammer andere Erkenntnisquellen als das Tatgericht bei ihrer Entscheidung über den Widerruf zur Verfügung hatte, die eine von der Prognose der Tatrichterin abweichende Einschätzung rechtfertigen konnten, zumal auch die zuständige Bewährungshelferin wiederholt die positive Entwicklung des Beschwerdeführers in ihren Berichten hervorgehoben hat, zuletzt mit Bericht vom 10. März 2014, in dem u. a. darauf hingewiesen wird, dass der Verurteilte seit Dezember 2013 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht.

Der angefochtene Beschluss unterlag daher insgesamt der Aufhebung.

Es war hinsichtlich des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 03. Juli 2013 (Az. 64 Ls – 200 Js 866/12 – 65/12 AG Hagen; 61 StVK 391/13 BEW LG Hagen) unter Aufrechterhaltung der dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen ausreichend, gemäß § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB die Bewährungs- und Unterstellungszeit um ein Jahr zu verlängern. Hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 3. November 2009 bestand für Maßnahmen nach § 56 f StGB, wie ausgeführt, weder Anlass noch Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467473 StPO.

Quelle: Burhoff


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