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BRAK-Stellungnahme 40/16 zur Stärkung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts Stellung genommen.

Am 05.09.2016 wurde von der Bundesregierung der am 15.06.2016 beschlossene Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“ in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 18/9534), nachdem er bereits am 12.08.2016 dem Bundesrat zugeleitet worden war (BR-Drs. 419/1/16). Der Entwurf ist Teil der Verwirklichung des Fahrplans der Europäischen Union zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren („Stockholmer Programm“ ABl. C 295 v. 04.12.2009, 1). Er folgt dem (Ersten) Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 02.07.2013 (BGBl. I 2013 Nr. 34 v. 05.07.2013, 1938), dessen Schwerpunkt auf der Optimierung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen sowie der notwendigen Rechtsbelehrungen in diesem Bereich zur besseren Wahrnehmung der Rechte von der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten lag.

Gegenstand des Gesetzes ist die Stärkung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie des Rechts auf Benachrichtigung von Dritten bei Freiheitsentzug und auf Kommunikation mit Dritten und Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs. Insoweit dient der Entwurf der Umsetzung der Vorgaben der RL 2013/48/EU. Zusätzlich enthält der Entwurf Anpassungen der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Einsatz ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege (Schöffen).

Die BRAK begrüßt die beabsichtigte Stärkung von Beschuldigtenrechten im Strafverfahren. Allerdings handele es sich allenfalls um kleine Schritte auf dem Weg zur Stärkung von Beschuldigtenrechten im Strafverfahren, denen weitere große Schritte folgen müssten.

Quelle: Pressemitteilung der BRAK v. 24.11.2016

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