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BRAK-Stellungnahme zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Referentenentwurf das BMJV zur Strafbarkeit von Sportwetten und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe Stellung genommen.

Der Sportwettbetrug (§ 265c StGB-E) soll Manipulationsabsprachen unter Strafe stellen, die im Zusammenhang mit einer Sportwette stehen. Er erfasst ohne Einschränkung alle Wettbewerbe des organisierten Sports, weil erfahrungsgemäß Sportwetten gerade auch auf (manipulierte) Wettbewerbe der unteren Ligen bzw. des Amateursports gesetzt werden. Die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) erfasst Manipulationsabsprachen auch ohne Bezug zu Sportwetten, wenn sich die Absprache auf hochklassige Wettbewerbe mit berufssportlichem Charakter bezieht und damit spürbare finanzielle Auswirkungen insbesondere für Sportler und Vereine haben kann. Beide Straftatbestände sind an das geltende Korruptionsstrafrecht angelehnt und als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Die Straftatbestände dienen dem Schutz der Integrität des Sportes, aber auch dem Schutz der Vermögensinteressen derjenigen, die von Sportwettbetrug betroffen sind, bzw. derjenigen, deren Vermögensinteressen durch die Manipulation kommerzieller Wettbewerbe beeinträchtigt werden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt den Referentenentwurf in ihrer Stellungnahme ab. Zwar sei der Sport ein bedeutender Träger gesellschaftlicher Werte und der Berufssport ein global gewichtiger Wirtschaftsfaktor, der durch organisierten Wettbetrug und Geldwäsche vielfach gefährdet werde. Gleichwohl besitze der Sport nicht die gesamtgesellschaftliche Relevanz, die Werte wie die Integrität des Sports oder den sportlichen Wettbewerb zu strafrechtlich schützenswerten Rechtsgütern erheben könne. Zudem führe der Referentenentwurf systemwidrige Hybriddelikte in das Vermögensstrafrecht ein, die teils widersprüchlich, teils unverhältnismäßig seien. Demgegenüber reiche das geltende Betrugsstrafrecht aus, die strafbedürftigen Erscheinungsformen des Sportwettbetrugs zu kriminalisieren, so die BRAK.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin

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