Gesetze

JGG (Jugendgerichtsgesetz)

§ 9 JGG [Erziehungsmaßregeln – Arten]

Erziehungsmaßregeln sind

  1. 1. die Erteilung von Weisungen,

2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.