Dienstag, 07. Februar 2012

§ 266 StGB — Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

zurück


 

 

 



 

Marc von Harten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg

Telefon: (0 61 72) 66 28 00
Telefax: (0 61 72) 66 28 01
email


Impressum   |   © Rechtsanwalt Marc von Harten 2012