Dienstag, 07. Februar 2012

§ 30 BtMG [Straftaten]

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt ( § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,

3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder

4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


zurück
 


 

 

 



 

Marc von Harten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg

Telefon: (0 61 72) 66 28 00
Telefax: (0 61 72) 66 28 01
email


Impressum   |   © Rechtsanwalt Marc von Harten 2012