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Dienstag, 07. Februar 2012 |
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§ 31 [Strafmilderung oder Absehen von Strafe] Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. |
Marc von Harten |
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