Dienstag, 09. Februar 2010

Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit für meine Mandanten tätig. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat mir aufgrund meiner nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht zu führen. 

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist es sinnvoll, sich so schnell wie möglich anwaltlichen Beistand zu nehmen. Warum? Nur der Strafverteidiger erhält Akteneinsicht. Und eine sinnvolle Verteidigung ohne Akteneinsicht ist nicht möglich. Der Verteidiger kann durch den (frühen) Kontakt mit den Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) von Anfang an auf das Strafverfahren im Sinne seines Mandanten Einfluß nehmen. Liegt bereits eine Anklageschrift vor ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich das Verfahren dann noch ohne Gerichtsverhandlung erledigt, verschwindend gering.

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie mich unverbindlich an.

Meine Tätigkeitsbereiche der Strafverteidigung (Auswahl)

Strafverfahren allgemein
Dazu zählen unter anderem Delikte wie die der fahrlässigen Tötung, Totschlag, Freiheitsberaubung, Urkundsdelikte, Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Untreue, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Sexualstraftaten, Internetstraftaten, Umwelt,- und Wirtschaftsstraftaten.

Verkehrsstrafrecht

  • Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB 
  • Fahren unter Einfluß von Betäubungsmitteln (BtMG)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB 
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
  • Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, § 229 StGB
  • Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr, § 222 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Betäubungsmittelstrafrecht/Arzneimittelstrafrecht
Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht umfaßt hauptsächlich die Straftatbestände Besitz, Handel, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, oder die Herstellung von Betäubungsmitteln. Bearbeitet werden hier auch strafbewehrte Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG).

Arztstrafrecht
Ich bin zudem auf dem Gebiet des Arztstrafrechts tätig, in dem die Ermittlungsverfahren für die Ärzte oft existenzielle Folgen haben können. Ein solches Ermittlungsverfahren bedroht möglicherweise sogar die wirtschaftliche Existenz des Arztes, da bereits eine Verurteilung zu einer entsprechenden Geldstrafe den Entzug der Approbation des Arztes zur Folge haben kann. Strafanzeigen gegen Ärzte wegen Körperverletzung und Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetruges sind nur zwei denkbare Konstellationen, mit denen ein Arzt mit dem Strafrecht in Berührung kommen kann.  

Aktuell zum Thema Arztstrafrecht und Untreue
Die auch in meinem Büro bekannten Ermittlungsverfahren gegen Ärzte im Zusammenhang mit der Firma Trommsdorff GmbH & Co. KG Arzneimittel aus Alsdorf laufen bei der Staatsanwaltschaft Aachen zwar schon seit 2008, sind aber wohl erst diesen Sommer an die Öffentlichkeit gekommen.
Ein Ende ist noch nicht abzusehen - es werden noch weitere Kassenärzte ins Visir der Strafverfolger geraten. Der Tatvorwurf lautet in den Fällen auf Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil der betroffenen Krankenkassen unter anderem aufgrund von Rückvergütungen, sog. kick-backs.
Da in Arztstrafverfahren auch berufsrechliche Folgeverfahren drohen können ist eine frühzeitige, koordinierte und weitsichtige Verteidigung von besonderer Bedeutung. Entsprechende positive Verfahrensbeendigungen haben überdies den Vorteil, daß mögliche Überprüfungen, wie z.B. die der Wirtschaftlichkeit des Arztes seitens der Krankenkassen unterbleiben können. Wollen Sie mehr wissen?

Aufgrund meiner engen Kooperation mit der angesehenen Medizinrechtskanzlei Medizinanwälte in Bad Homburg können auch Problemstellungen und Fragen von Ärzten, die entweder mit der strafrechtlichen Bearbeitung direkt zusammenhängen, oder über das Strafrecht hinausgehen kompetent betreut und auch beantwortet werden. Nähere Informationen finden Sie unter www.medizinanwaelte.de.

---

Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) und Fahrerlaubnisrecht
Häufig geht es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten um Bußgeldbescheide wegen:
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Abstandsverstöße
- Rotlichtverstoß
- Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluß, § 24a StVG
- Alkoholverbot für Fahranfänger, § 24c StVG
- Drohendes Fahrverbot gemäß § 25 StVG

Bearbeitet werden unter anderem auch folgende Themen, die mit dem Verkehrsstrafrecht in engem Zusammenhang stehen: 
- Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), § 13 FeV
- Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gem. § 11 ff. FeV
- Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik, § 13 FeV
- Klärung von Eignungszweifeln bei Betäubungs- und Arzneimitteln, § 14 FeV

Aktuell zum Thema Ordnungswidrigkeiten
Eine weitreichende Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht gab es im August 2009: Die Verwendung von ortsfesten Videosystemen zur Feststellung von Verkehrsverstößen ohne besondere gesetzliche Befugnis ist vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt worden.

Eine generelle Videoaufzeichnung des Verkehrs zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandssündern ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verletzt das Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung.

Denn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet dem Bürger beim Fehlen von Verdachtsmomenten selbst zu bestimmen ob und wenn ja in welchem Umfang er dem Staat Einblick in seine private Lebensführung geben möchte. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.09, Az.: 2 BvR 941/08).

Diese Grundlage dürfte bislang in allen Bundesländern fehlen.

Das Amtsgericht Lünen in NRW hat nun in einem Beschluss vom 14.10.2009 (16 OWi-225 Js 1519/09) den Betroffenen eines solchen Messverfahrens freigesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Fahrerphoto sei unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot (das bedeutet, der Beweis darf erst gar nicht erhoben werden) gewonnen worden. Das Gericht stützt sich dabei auf die o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und schließt von dem Beweiserhebungsverbot auf ein Beweisverwertungsverbot (das bedeutet, der gewonnene Beweis darf bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden).

Da die Tat ohne das Tatfoto dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden konnte und andere Beweismittel nicht vorhanden waren, war der Betroffene freizusprechen.

----

Meine Strafverteidigungen sind nicht auf einen Gerichtsbezirk begrenzt, sondern erfolgen im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ich verteidige zudem auch Jugendliche und Heranwachsende, die unter das Jugendstrafrecht fallen und übernehme in vielen Fällen auch Pflichtverteidigungen

Ich bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des deutschen Anwaltsvereines, der Vereinigung hessischer Strafverteidiger und in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereines. Weiterhin bin ich Mitglied beim Anwaltsnotdienst in Strafsachen (Strafverteidigernotdienst) des Frankfurter Anwaltvereines.

Als hochspezialisierte Fachanwaltskanzlei für Strafrecht habe ich ein weites Kooperationsnetzwerk mit angesehenen Kanzleien und Fachanwälten. Ich kann Ihnen daher für fast jedes andere Rechtsgebiet einen spezialisierten Kollegen oder Fachanwalt empfehlen, der Sie auf seinem Rechtsgebiet ebenso qualifiziert und mit hoher Fachkompetenz betreuen kann.

Korrespondenzsprachen sind Englisch und Französisch. Für weitere Sprachen stehen Übersetzer zur Verfügung. We do speak english!


 

 



 

Marc von Harten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg vor der Höhe

Telefon: (0 61 72) 66 28 00
Telefax: (0 61 72) 66 28 01
email