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Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit für meine Mandanten tätig.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat mir aufgrund meiner nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht zu führen.
Für den Beschuldigten in einem Strafverfahren ist es sinnvoll, sich so schnell wie möglich anwaltlichen Beistand zu nehmen. Warum? Nur der Strafverteidiger erhält Akteneinsicht. Und eine sinnvolle Verteidigung ohne Akteneinsicht ist nicht möglich. Der Verteidiger kann durch den (frühen) Kontakt mit den Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) von Anfang an auf das Strafverfahren im Sinne seines Mandanten Einfluß nehmen. Liegt bereits eine Anklageschrift vor ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich das Verfahren dann noch ohne Gerichtsverhandlung erledigt, verschwindend gering.
Daher sollte jeder Beschuldigte, der eine Ladung von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung erhalten hat, umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen.
Aktuell - Juli 2010
Hier finden Sie eine aktuelle Entscheidung eines Amtsgerichts zum Thema Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme aufgrund von Konsum von Cannabis.
Meine Tätigkeitsbereiche der Strafverteidigung sind (Auswahl):
Strafverfahren allgemein
Delikte der fahrlässigen Tötung, Totschlag, Freiheitsberaubung, Urkundsdelikte, Diebstahl, Unterschlagung, Subventionsbetrug, Raub, Erpressung, Begünstigung, Geldwäsche, Untreue, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Sexualstraftaten, Internetstraftaten, EDV-Strafrecht, Umwelt,- und Wirtschaftsstraftaten.
Verkehrsstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht / Arzneimittelstrafrecht
Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht umfaßt hauptsächlich die Straftatbestände Besitz, Handel, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, oder die Herstellung von Betäubungsmitteln.
Bearbeitet werden hier auch strafbewehrte Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG).
Arztstrafrecht
Ich bin zudem auf dem Gebiet des Arztstrafrechts aktiv. Ich habe 2009 meine erste Publikation zum Thema Zahnarztstrafrecht verfasst. In Arztstrafverfahren haben Ermittlungsverfahren für Mediziner oft existenzielle Folgen. Ein solches Ermittlungsverfahren bedroht möglicherweise sogar die wirtschaftliche Existenz des Arztes, da bereits eine Verurteilung zu einer entsprechenden Geldstrafe den Entzug der Approbation des Arztes zur Folge haben kann. Strafanzeigen gegen Ärzte wegen Körperverletzung und Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetruges sind nur zwei denkbare Konstellationen, mit denen ein Arzt mit dem Strafrecht in Berührung kommen kann.
Aufgrund meiner engen Kooperation mit der angesehenen Medizinrechtskanzlei Medizinanwälte in Bad Homburg können auch Problemstellungen und Fragen von Ärzten, die entweder mit der strafrechtlichen Bearbeitung direkt zusammenhängen, oder über das Strafrecht hinausgehen kompetent betreut und auch beantwortet werden. Nähere Informationen finden Sie unter www.medizinanwaelte.de.
Als Strafverteidiger übernehme ich auch Berufungen vor den Landgerichten und nach vorheriger Prüfung Revisionen vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof (BGH).
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Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) und Fahrerlaubnisrecht
Häufig geht es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten um Bußgeldbescheide wegen:
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Abstandsverstöße
- Rotlichtverstoß
- Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluß, § 24a StVG
- Alkoholverbot für Fahranfänger, § 24c StVG
- Drohendes Fahrverbot gemäß § 25 StVG
Bearbeitet werden unter anderem auch folgende Themen, die mit dem Verkehrsstrafrecht in engem Zusammenhang stehen:
- Anordnung einer med.-psychol. Untersuchung (MPU), § 13 FeV
- Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gem. § 11 ff. FeV
- Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik, § 13 FeV
- Klärung von Eignungszweifeln bei Betäubungs- und Arzneimitteln, § 14 FeV
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Meine Strafverteidigungen sind nicht auf einen Gerichtsbezirk begrenzt, sondern erfolgen im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ich verteidige zudem auch Jugendliche und Heranwachsende, die unter das Jugendstrafrecht fallen und übernehme auch Pflichtverteidigungen.
Ich bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des deutschen Anwaltsvereines, der Vereinigung hessischer Strafverteidiger und in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereines. Weiterhin bin ich Mitglied beim Anwaltsnotdienst in Strafsachen (Strafverteidigernotdienst) des Frankfurter Anwaltvereines.
Als hochspezialisierte Fachanwaltskanzlei für Strafrecht habe ich ein weites Kooperationsnetzwerk mit angesehenen Kanzleien und Fachanwälten. Ich kann Ihnen daher für fast jedes andere Rechtsgebiet einen spezialisierten Kollegen oder Fachanwalt empfehlen, der Sie auf seinem Rechtsgebiet ebenso qualifiziert und mit hoher Fachkompetenz betreuen kann.
Korrespondenzsprachen sind Englisch und Französisch. Für weitere Sprachen stehen Übersetzer zur Verfügung. We do speak english!
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Marc von Harten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg vor der Höhe
Telefon: (0 61 72) 66 28 00
Telefax: (0 61 72) 66 28 01
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