Unter welchen Voraussetzungen eine Blutentnahme nicht verwertbar ist, ist seit einiger Zeit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Grundsätzlich darf eine körperliche Untersuchung, dazu zählt auch eine Blutentnahme, nur durch einen Richter angeordnet werden, so steht es in § 81 a Abs. 2 StPO.
In dem hier zu entscheidenden Fall des OLG Hamm hatte der Polizeibeamte die Blutentnahme eines alkoholisierten Autofahrers ohne Einschaltung eines Richters angeordnet und damit gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt verstoßen. Dies hat er nicht etwa wegen Gefahr im Verzug getan, sondern – so die Urteilsfeststellungen des OLG – „entsprechend einer langjährigen Praxis“. Der Polizeibeamte hatte sich darüber, ob Gefahr im Verzuge vorlag und ihm deswegen die Anordnungskompetenz (dann ausnahmsweise) zusteht, erst gar keine Gedanken gemacht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat daher mit Beschluss vom 12. März 2009 (Az. 3 Ss 31/09) entschieden, daß die Blutprobe zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unverwertbar ist, wenn die Blutentnahme nicht von einem Richter, sondern von einem Polizeibeamten angeordnet wurde und die Umgehung des Richters damit begründet wurde, daß dieses Vorgehen langjährige Übung sei.
Dieser Fall unterscheidet sich damit von den bisherigen vom Bundesverfassungsgericht entschiednen Fällen zu diesem Themenkomplex. In einem Fall z.B. war zumindest versucht worden, den grundsätzlich vorgesehenen Eildienstrichter zu erreichen, was aber nicht gelang, so daß dann die Anordnung durch den zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt wegen Gefahr im Verzuge erfolgt ist.
Durch einen sachkundigen Verteidiger kann im Rahmen der Einsicht in die Ermittlungsakte geprüft werden, ob im konkreten Fall aufgrund einer groben Verkennung der Eilzuständigkeit des Richters möglicherweise ein Verwertungsverbot besteht. Ein solches Verwertungsverbot hat weitreichende Folgen, denn die entnommene Blutprobe darf dann gerichtlich nicht verwertet werden.
Tätigkeitsbereiche
Strafverfahren allgemein
Delikte der fahrlässigen Tötung, Totschlag, Freiheitsberaubung, Urkundsdelikte, Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Begünstigung, Geldwäsche, Untreue, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Internetstrafrecht, EDV-Strafrecht, Umweltstrafrecht und Wirtschaftsstraftaten.
Verkehrsstrafrecht
Wird Ihnen der Vorwurf einer Straftat im Verkehr gemacht, dann sind Sie bei mir als Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Verkehrsstrafrecht genau richtig. Schnell ist der Vorwurf einer Nötigung oder einer Straßenverkehrsgefährdung im Raum. Viele wissen nicht, daß solche Vorwürfe weitreichende und gravierende Folgen haben können...
Zum Verkehrsstrafrecht zählt unter anderem:
Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder Fahren unter Einfluß von berauschenden Mitteln nach dem BtMG / § 24a StVG
Durch entsprechende Maßnahmen kann ich zum Beispiel erreichen, dass nach einer Trunkenheitsfahrt die Führerscheinsperre, die von den Gerichten verhängt wird deutlich, in diesem Fall z.B. um 3 Monate, reduziert wird >siehe hier<.
Sexualstrafrecht
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich regelmäßig in Sexualstrafverfahren. Ich übernehme dabei bewußt keine Nebenklagen oder Opfervertretungen, sondern betreibe ausschließlich die aktive Strafverteidigung des Beschuldigten/Angeklagten.
Das Thema Sexualstrafrecht polarisiert und emotionalisiert stark; viele Kollegen übernehmen solche Mandate bewußt nicht. Der Mandant benötigt in solchen Fällen einen Strafverteidiger, der ihm keine Vorwürfe oder Vorhalte macht, sondern ihn kompetent und mit Erfahrung verteidigt und darauf achtet, dass der Mandant ein rechtsstaatliches Verfahren erhält. Der Verteidiger muss gerade in diesen Verfahren das entsprechende Fingerspitzengefühl außerhalb und im Gerichtssaal besitzen, darf dabei aber nicht die Rechte seines Mandanten aus den Augen verlieren.
Betäubungsmittelstrafrecht (BTMG)
Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht umfaßt hauptsächlich die Straftatbestände Besitz (z.B. § 29 BtMG), Handel, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, oder die Herstellung von Betäubungsmitteln. Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit für meine Mandanten in allen Abschnitten eines Strafverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) tätig.
Bei Betäubungsmittelstrafverfahren werden die Weichen häufig sehr früh gestellt, da hier viel über Aussagen von Mitbeschuldigten oder weiteren Beschuldigten abläuft. Denn gerade in Betäubungsmittelstrafverfahren entscheidet sich vieles durch das Aussageverhalten des Mandanten im Ermittlungsverfahren. Meine Verteidigung befasst sich auch mit den Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) oder Verstöße gegen die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMv).Ich verteidige auch Jugendliche und Heranwachsende, die mit Drogen in Kontakt gekommen sind und unter das Jugendstrafrecht fallen; hier sind bei der Verteidigung besondere Punkte zu berücksichtigen.
Arztstrafrecht
Auf dem Gebiet des Arztstrafrechts und des Medizinstrafrechts verteidige ich als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit ausschließlich Ärzte und Apotheker. Ich bin zudem auf dem Gebiet des Arztstrafrechts aktiv und habe 2009 meine erste Publikation zum Thema Zahnarztstrafrecht verfasst. In Arztstrafverfahren haben Ermittlungsverfahren für Mediziner oft existenzielle Folgen. Strafanzeigen gegen Ärzte wegen Körperverletzung und Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetruges sind nur zwei denkbare Konstellationen, mit denen ein Arzt mit dem Strafrecht in Berührung kommen kann. Je früher der Verteidiger kontaktiert wird, desto besser!
Als Referent zum Thema Arztstrafrecht bin ich bundesweit tätig, bilde andere Rechtsanwälte fort und im Rahmen des Fachanwaltskurses Medizinrecht referiere ich den strafrechtlichen Teil.
Arzneimittelstrafrecht AMG
Ich verteidige auch die strafbewehrten Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG). Ich verteidige auch Jugendliche und Heranwachsende, die mit Drogen in Kontakt gekommen sind und unter das Jugendstrafrecht fallen.