1. Verfahrensstand und Entscheidung des BGH (Az. 1 StR 169/25)
Der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) hob ein Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. Dezember 2024 auf, mit dem der Angeklagte wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden war. Der Fall wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Sachverhalt laut Landgericht
Der Angeklagte hatte sich laut Urteil spätestens am 26. Februar 2024 entschlossen, einem Lehrer der S.-Schule in U. mit einem schlagstockähnlichen Gegenstand eine körperliche „Abreibung“ zu verpassen. Nachdem er das Opfer mehrfach in Schulnähe aufgesucht hatte, kam es gegen 16:00 Uhr zu einem schweren Angriff durch eine bislang unbekannte Person, bei dem das Opfer massive Kopfverletzungen erlitt (u. a. Schädelfrakturen, Hirnblutungen) und dauerhaft erwerbsunfähig wurde. Der Täter flüchtete zu einem nahegelegenen Parkplatz, wo der Angeklagte wartete. Gemeinsam verließen sie den Tatort mit dem Pkw des Angeklagten.
3. Beweiswürdigung des Landgerichts
Die Verurteilung stützte sich hauptsächlich auf:
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Bewegungsdaten des Handys des Angeklagten,
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Zeugenaussagen (Passanten, Anwohner),
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DNA-Spuren an Zigarettenstummeln nahe dem Tatort.
Das Landgericht nahm zu Gunsten des Angeklagten an, dass nicht er, sondern ein anderer die Körperverletzung begangen habe, der Angeklagte jedoch als Fluchtfahrer Beihilfe geleistet habe.
4. Kritik des BGH an der Beweiswürdigung
Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft und lückenhaft:
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Es wurde nicht geprüft, ob auch andere Mobiltelefone am Tatort registriert waren.
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Die Möglichkeit eines Alternativtäters wurde nicht angemessen erörtert, obwohl mehrere Personen ein Motiv hatten (u. a. wegen vermuteter sexueller Übergriffe des Opfers).
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Es wurde nicht geklärt, mit welchem Fahrzeug sich das Handy des Angeklagten verband.
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Die Rollenverteilung des Angeklagten am Mittag (potenzieller Täter) und am Nachmittag (bloßer Gehilfe) wurde widersprüchlich behandelt.
5. Ergebnis
Aufgrund dieser durchgreifenden Erörterungsmängel sah der BGH das Urteil als rechtsfehlerhaft an und hob es vollständig auf. Eine neue Verhandlung unter Einbeziehung der versäumten Prüfungspunkte ist dadurch erforderlich.
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