Die „nicht geringe Menge“ gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG wird aufgrund der Gesetzesbegründung vom früheren Grenzwert (7,5 g THC) abweichend bestimmt. …
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AG Aschersleben zur „nicht geringen Menge“ Cannabis“ – dem BGH kann nicht gefolgt werden
Das Amtsgericht (AG) Aschersleben hat in einem aktuellen Urteil die „nicht geringe Menge“ des Cannabis-Wirkstoffs THC auf 37,5 Gramm festgelegt, …
Das leidige Thema: die „nicht geringe Menge“ von Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Urt. v. 26.08.2024 – 1 ORs 4 SRs 37/24
Es geht um die Frage, …