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BRAK-Stellungnahme 25/18 zur Vergütung des Zeugenbeistands im Strafverfahren

Die BRAK hat auf Anfrage des BVerfG zu der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts Stellung genommen, der als Zeugenbeistand gerichtlich bestellt war.

Für seine Tätigkeit an drei Hauptverhandlungstagen, an denen der Zeuge jeweils mehrere Stunden lang vernommen wurde, stünde ihm nach 4301 Nr. 4 VV-RVG eine Verfahrensgebühr von 200 Euro zu. Er hielt dies für unzureichend und beantragte deshalb die Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG, die so festzusetzen sei, dass ihm im Ergebnis die Verfahrensgebühr für jeden der drei Verhandlungstage zugesprochen würde, also insgesamt 600 Euro.

In ihrer Stellungnahme weist die BRAK darauf hin, dass es eine Zumutung ist, für die minimale Vergütung von 200 Euro an drei Hauptverhandlungstagen anwaltlich tätig zu sein. Allerdings müsse für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde auch die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein; der Beschwerdeführer müsse daher detailliert darlegen, in welcher Weise durch die geringe Vergütung sein Kanzleibetrieb wirtschaftlich beeinträchtigt oder gar existenziell gefährdet werde. Hierzu hatte der Beschwerdeführer aber nichts vorgetragen.

BRAK und DAV dringen in ihrem gemeinsamen Forderungskatalog zum anwaltlichen Gebührenrecht u.a. auf eine Anpassung der Vergütung für Zeugenbeistandsleistung.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme der BRAK Nr. 25/2018 v. 17.07.2018 (PDF, 363 KB)
PDF-Dokument Gemeinsamer Forderungskatalog von BRAK und DAV zur Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts (PDF, 334 KB)

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 15/2018

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