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Verkehrsstrafrecht

Zur Aufhebung der Beschlagnahme eines Pkw wegen Unverhältnismäßigkeit

Der Beschwerdeführer soll am 20.02.2022 gegen 22:48 Uhr mit dem beschlagnahmten PKW auf der A. Straße in D. gefahren sein, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Auf Grund des Bußgeldbescheides vom 08.07.2021, Aktenzeichen: 674/21/0021387/8, der zentralen Bußgeldbehörde des Landes Brandenburg in Gransee soll ein zweimonatiges Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegen den Beschuldigten verhängt worden sein, das zur Tatzeit und noch bis

Mit Verteidigerschriftsatz vom 05.05.2022 legte der Beschuldigte gegen die Beschlagnahme Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30.05.2022 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab, dies vor allem „unter Beachtung der völligen Sinnfreiheit der Ausführungen des Beschuldigten, Blatt 45“ der Akte, sowie dessen Verhaltens bei der Wohnungsdurchsuchung am 22.01.2022 zur Beschlagnahme des Führerscheins zum 21.03.2022 wirksam gewesen sein soll.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschuldigte ist nach Lage der Akten des ihm zur Last gelegten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäߧ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG derzeit hinreichend verdächtig. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob der beschlagnahmte PKW tauglicher Gegenstand einer Einziehung wäre, weil die Beschlagnahme jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr verhältnismäßig ist.

Denn unverhältnismäßig kann die Einziehung sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Täterschuld so gering sind, dass demgegenüber der Entzug des Eigentums eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde (statt aller OLG Nürnberg NJW 2006, 3448, 3449), wobei sich jede formale Betrachtung verbietet. Zumindest ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Nach dem Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer bisher moderat verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Einschließlich der Geschwindigkeitsübertretung, die zum hier betroffenen Fahrverbot führte, sind vier Eintragungen ersichtlich, wobei die übrigen drei Eintragungen in der Geldbuße 100 Euro jeweils nicht überstiegen und keine Geschwindigkeitsübertretung betrafen. Zu berücksichtigen ist weiter, wie die Verteidigung zutreffend ausführt, dass es sich lediglich um die Anordnung eines Fahrverbotes gehandelt hat. Insoweit dürfte in derartigen Konstellationen die Abwägung derzeit eher zu Gunsten des bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ausfallen. Der Beschluss des Amtsgerichts war daher aufzuheben. Die Herausgabe des Fahrzeugs war anzuordnen.

LG Dresden (15. Große Strafkammer), Beschluss vom 11.07.2022 – 15 Qs 32/22

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