Mit Beschluss vom 11. April 2025 (Az. 202 StRR 7/25) hob das Bayerische Oberste Landesgericht ein Urteil des Landgerichts auf, das den Angeklagten lediglich wegen Nötigung verurteilt hatte. Zentral war die Frage, ob der mehrfache Versuch, einer Frau oberhalb der Bekleidung in den Schritt zu greifen, eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB darstellt.
Tatgeschehen
Der Angeklagte, der unter erheblichem Drogeneinfluss stand, verfolgte am frühen Morgen eine Radfahrerin, stellte sich ihr in den Weg, hielt sie am Handgelenk fest und forderte sie mit den Worten „komm, wir haben Spaß“ zu sexuellen Handlungen auf. Dabei versuchte er mehrfach, in ihren Intimbereich zu greifen. Die Frau konnte dies durch Abwehrbewegungen verhindern und erst durch das Eingreifen eines zufällig vorbeifahrenden Radlers ließ der Angeklagte ab.
Vorinstanzen
Das Amtsgericht verurteilte ihn zunächst wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe. Das Landgericht hingegen nahm nur eine einfache Nötigung an und verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Begründung: Es fehle der Nachweis für eine „erhebliche“ sexuelle Handlung.
Entscheidung des BayObLG
Das BayObLG betonte, dass die Erheblichkeit nicht allein nach Intensität und Dauer, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten ist. Verfolgung, Festhalten und wiederholte Übergriffe auf einem einsamen Radweg stellten eine erhebliche Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung dar. Zudem beanstandete das Gericht die unzureichende Prüfung einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sowie die fehlerhafte Ablehnung einer Unterbringung nach § 64 StGB.
Ergebnis
Das Urteil wurde aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Kernaussage für die Praxis:
Das BayObLG macht mit dem Beschluss deutlich: Bereits der wiederholte Versuch, gegen den Willen einer Frau in ihren Intimbereich zu greifen, kann eine erhebliche sexuelle Handlung darstellen – entscheidend ist -wie immer- die Gesamtsituation.
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