Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Mai 2025 (Az. 6 StR 360/24) das Urteil des Landgerichts Verden teilweise aufgehoben. Zwar bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen, doch trägt die rechtliche Würdigung eines besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB nicht.
Der Angeklagte hatte der Geschädigten heimlich Tavor verabreicht und ihr ein Fentanylpflaster aufgeklebt, sodass sie das Bewusstsein verlor. Er nutzte diesen Zustand für sexuelle Handlungen und fertigte Fotos an. Das Landgericht sah darin die Verwendung eines „gefährlichen Werkzeugs“.
Der BGH widerspricht: Weder Fentanyl noch ein Fentanylpflaster seien gefährliche Werkzeuge, da ihre Wirkung nicht unmittelbar körperlich einwirkt, sondern erst über Stoffwechselprozesse entsteht. Der Begriff des Werkzeugs sei Gegenständen vorbehalten, die direkt erhebliche Verletzungen hervorrufen können. Sedierende Substanzen fielen vielmehr unter die Kategorie des „Mittels“ nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB.
Die Aufhebung erfasst wegen Tateinheit auch die Schuldsprüche nach § 224 StGB und § 201a StGB. Im neuen Verfahren kommt eine Qualifikation wegen konkreter Todesgefahr (§ 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b StGB) in Betracht, da bei der Geschädigten ein lebensbedrohlicher Zustand bestand.
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