Im Beschluss vom 3. Juni 2025 (2 StR 637/24) hebt der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Juni 2024 in wesentlichen Punkten auf. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Geldwäsche in insgesamt 74 Fällen verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Zudem hatte es die Einziehung eines Geldbetrags von 89.319 Euro sowie eines Mobiltelefons angeordnet. Die Revision des Angeklagten, gestützt auf formelle und materielle Rügen, führt teilweise zum Erfolg.
Zunächst weist der BGH sämtliche Verfahrensrügen zurück, da diese aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet seien. Hinsichtlich eines Teils der Sachrügen jedoch kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die landgerichtlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen in den Geldwäschekomplexen nicht tragen.
Für die Fälle II.14. bis II.64. – insgesamt 51 Einzahlungen von Bargeld aus Betäubungsmittelverkäufen – stellt der BGH klar, dass kein strafbares Verschleiern im Sinne der Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StGB a.F.) vorliegt. Zwar handelt es sich unstreitig um Erlöse aus Straßengeschäften mit Drogen, doch sei die Einzahlung der Gelder auf das eigene, regulär genutzte Bankkonto ein alltäglicher Umgang mit dem Vermögensgegenstand. Es fehlen jegliche zusätzlichen manipulativen oder klandestinen Handlungen, die auf eine Verschleierung der deliktischen Herkunft hindeuteten. Da aus Sicht des Senats auch keine weiteren Feststellungen möglich erscheinen, spricht der BGH den Angeklagten in diesen 51 Fällen frei. Die Kostenentscheidung folgt § 467 Abs. 1 StPO.
Komplexer gestalten sich die Fälle II.65. bis II.87., die Einzahlungen und Weiterleitungen von Geldern betreffen, die aus vorangegangenen Phishing-Betrügereien stammen. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Geldwäsche verurteilt, dabei jedoch widersprüchliche Feststellungen getroffen: Einerseits übernahm es die Einlassung des Angeklagten, wonach dieser keine eigene Beteiligung an den Vortaten gehabt habe. Andererseits ergibt die Beweiswürdigung aus den Chatverläufen, dass der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts gerade doch Mittäter oder Gehilfe der Betrugsdelikte gewesen sei. Zugleich deuten die Urteilsgründe darauf hin, dass er sein Konto bewusst als Teil des Tatplans zur Verfügung stellte und an einer hälftigen Beuteteilung teilnehmen sollte. Diese Widersprüchlichkeit versperrt nach Ansicht des BGH eine tragfähige rechtliche Würdigung: Sowohl eine fremde als auch eine eigene Vortatbeteiligung haben unterschiedliche Konsequenzen für die Frage, ob Geldwäsche oder Selbstgeldwäsche in Betracht kommt. Da die Feststellungen nicht kohärent sind, hebt der BGH diesen Teil des Schuldspruchs vollständig auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Mit der Aufhebung dieser Schuldsprüche entfallen auch die hierzu verhängten Einzelstrafen und damit die Grundlage der Gesamtfreiheitsstrafe. Gleiches gilt für den Einziehungsbetrag über 20.739 Euro, der auf den aufgehobenen Geldwäschekomplex entfällt. Die Einziehung im Umfang von 68.580 Euro für die nicht beanstandeten Fälle sowie die Einziehung des Mobiltelefons bleiben hingegen bestehen.
Der BGH ermöglicht dem neuen Tatgericht, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen und insbesondere den Einziehungsbetrag für die offenen Fälle neu zu bestimmen.
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