Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. 3 StR 29/25) den Strafausspruch des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. In dem Verfahren ging es um eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), bei der ein Mann nach einem Streit in einem Restaurant durch zwei Faustschläge tödlich verletzt wurde.
Sachverhalt: Streit im Restaurant endet tödlich
Der Angeklagte – ein ehemaliger Boxer – besuchte mit seiner Ehefrau ein Restaurant. Nachdem ein anderer Gast eine beleidigende Bemerkung machte und später alkoholisiert die Ehefrau des Angeklagten kurz an den Haaren berührte, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung.
Im Verlauf des Streits schlug der Angeklagte dem Geschädigten zweimal mit erheblicher Wucht ins Gesicht, woraufhin dieser rückwärts stürzte, mit dem Kopf aufschlug und wenige Tage später an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas verstarb.
Landgericht bejahte minder schweren Fall
Das Landgericht Düsseldorf (Az. 1 Ks 11/24) hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafkammer ging von einem minder schweren Fall aus, da sie eine Provokation durch eine mögliche Beleidigung („Hurensohn“) für nicht ausgeschlossen hielt.
BGH: Fehlerhafte Strafzumessung
Der 3. Strafsenat des BGH hob den Strafausspruch jedoch auf. Nach Auffassung des Gerichts habe das Landgericht die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 213 Alternative 1 StGB fehlerhaft bejaht.
Es fehle an einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der deutlichen Alkoholisierung des Opfers, die die Beleidigung in einem milderen Licht erscheinen lasse. Auch der Versuch des Geschädigten und eines Zeugen, den Angeklagten zu beruhigen, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Konsequenz: Neue Verhandlung in Düsseldorf
Der Fall wird nun an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen, die den Strafausspruch neu zu verhandeln hat. Die bisherigen Feststellungen bleiben jedoch bestehen.
Juristische Bedeutung
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Bejahung eines minder schweren Falls eine umfassende Gesamtbewertung aller provokationsrelevanten Umstände erforderlich ist. Eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen oder Handlungen genügt nicht.
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