Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat im Beschluss vom 22. Mai 2025 (Aktenzeichen 2 StR 76/25) über die Revision eines Angeklagten entschieden, der vom Landgericht Kassel am 31. Juli 2024 wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden war. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte die Einzelstrafen in zwei Fällen ab.
Das Landgericht hatte in den Fällen II.4 und II.6 Freiheitsstrafen von vier bzw. zwei Monaten verhängt, dabei aber versäumt, die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zu prüfen. Diese Vorschrift erlaubt die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nur, wenn eine Geldstrafe nicht ausreicht. Das Landgericht hatte die Umwandlung in Geldstrafen erst bei der Bildung der Gesamtstrafe vorgenommen, was nach der Rechtsprechung unzulässig ist. Der BGH stellte klar, dass die Prüfung des § 47 StGB bereits bei jeder Einzelstrafe erfolgen muss.
Unter Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzte der BGH daher neue Einzelstrafen fest:
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Im Fall II.4: 120 Tagessätze zu je 50 Euro
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Im Fall II.6: 60 Tagessätze zu je 50 Euro
Die übrigen Schuldsprüche und die Gesamtstrafe blieben unverändert, da keine weiteren Rechtsfehler festgestellt wurden. Der Senat sah es als ausgeschlossen an, dass das Landgericht bei richtiger Anwendung des Rechts mildere Strafen verhängt hätte.
Da der Angeklagte nur in geringem Umfang Erfolg hatte, wurde er verpflichtet, die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Beschluss verdeutlicht erneut die Pflicht der Tatgerichte, die Anwendung kurzer Freiheitsstrafen sorgfältig zu begründen und vorrangig Geldstrafen zu prüfen.
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