Im Beschluss vom 8. Juli 2025 (Az.: 3 StR 93/25) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision eines Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2024 verworfen. Damit ist die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen mehrfacher Sexual- und Gewaltdelikte rechtskräftig.
Das Landgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen sexueller Nötigung, Beleidigung sowie zweier Fälle der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung schuldig gesprochen. Zusätzlich wurde eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit der Revision und rügte sowohl formelle als auch materielle Rechtsverstöße.
Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass die Verfahrensrügen unbegründet seien und der Schuldspruch einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere betonte der Senat, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung neben der Vergewaltigung rechtmäßig sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Nebenklägerin nicht nur während des eigentlichen Sexualakts durch Gewalt in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt, sondern darüber hinaus gezielt daran gehindert, die Wohnung zu verlassen, indem er sie umklammerte, hochhob und zurück ins Wohnzimmer brachte. Auch nach dem Vollzug des Sexualakts zwang er sie erneut durch körperliche Fixierung, in sein Schlafzimmer zu gehen.
Damit überschritt die Freiheitsberaubung das für die Durchführung der Vergewaltigung erforderliche Maß, weshalb eine zusätzliche rechtliche Bewertung gerechtfertigt war. Der BGH folgte damit nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Verurteilung insoweit entfallen zu lassen.
Da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorlagen, blieb die Revision insgesamt erfolglos. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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