Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 (Az. 1 BvR 975/25) die Verfassungsbeschwerde einer Frau nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Beschlagnahme ihres Smartphones nach einer Verkehrskontrolle sowie gegen die entsprechenden Entscheidungen des Amtsgerichts Rosenheim und des Landgerichts Traunstein.
Die Frau war am 14. März 2025 von mehreren Polizeibeamten kontrolliert worden, nachdem diese ein auffälliges Fahrverhalten festgestellt hatten. Während ein Beamter seine Bodycam einschaltete, filmte die Frau den Einsatz mit ihrem eigenen Smartphone. Dieses wurde auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt, da ein Anfangsverdacht wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestand.
Amts- und Landgericht bestätigten die Beschlagnahme mit der Begründung, das Video könne ein wichtiges Beweismittel im Ermittlungsverfahren darstellen. Die Beschwerdeführerin sah sich unter anderem in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig, da die Frau keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben hatte. Inhaltlich ließ das Gericht allerdings Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer über Monate andauernden Beschlagnahme erkennen. Es stellte klar, dass Smartphones heute eine zentrale Rolle für die private Lebensführung haben und ihre Auswertung erhebliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte bedeutet. Demgegenüber sei das staatliche Interesse in diesem Fall – insbesondere angesichts bereits vorhandener Beweismittel – eher gering einzuschätzen.
Mit der Nichtannahme der Beschwerde wurde auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Eine Antwort hinterlassen