Aus dem Fahrerlaubnisrecht:
Das Verwaltungsgericht Bremen (VG Bremen, Az. 5 V 1428/25) hat am 07.08.2025 entschieden: Schon der einmalige Konsum von Kokain reicht aus, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Bezug zum Straßenverkehr oder der Nachweis einer Abhängigkeit ist nicht erforderlich. Damit bestätigt das Gericht die strikte Rechtsprechung im Fahrerlaubnisrecht: Wer harte Drogen konsumiert, verliert seine Fahreignung – unabhängig davon, ob es sich um einen „Ausrutscher“ handelt.
Der Fall: Verkehrskontrolle und positiver Drogentest
Der Antragsteller war Inhaber einer bulgarischen Fahrerlaubnis und wurde am 02.11.2024 in Deutschland kontrolliert. Die Polizei stellte Auffälligkeiten fest, ein Drogenschnelltest war positiv auf Kokain. Eine Blutuntersuchung bestätigte den Konsum, außerdem gab der Fahrer zu, wenige Tage zuvor Kokain genommen zu haben. Bereits im Februar 2025 wurde gegen ihn ein Bußgeld verhängt. Im April entzog die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Argumente des Betroffenen
Der Betroffene wandte sich im Eilverfahren gegen die Maßnahme. Er machte geltend, er habe nur einmal Kokain konsumiert – eine Woche vor der Kontrolle – und sei nicht abhängig. Zudem habe er keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Da er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, müsse die Behörde mildere Mittel prüfen, etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Entscheidung des VG Bremen
Das Gericht wies den Antrag ab. Maßgeblich sei § 46 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach gilt: Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schließt die Fahreignung aus. Ein Fahrbezug oder wiederholter Konsum ist nicht erforderlich.
Begründung: Kokain führt regelmäßig zu Euphorie, vermindertem Risikobewusstsein und Kontrollverlust. Damit besteht stets die Gefahr, dass Betroffene nicht sicher zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen können. Schon ein einzelner Konsum reicht aus, um eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrssicherheit anzunehmen.
Keine besonderen Umstände im Einzelfall
Der Einwand des Antragstellers, es habe sich um eine einmalige Fehlentscheidung gehandelt, griff nicht. Auch berufliche Härten ändern nichts an der zwingenden Rechtsfolge. Für eine positive MPU wäre zudem ein einjähriger Abstinenznachweis erforderlich – daran fehlte es hier.
Öffentliches Interesse überwiegt
Das Gericht stellte außerdem fest, dass ein erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit besteht. Deshalb sei auch die sofortige Vollziehung rechtmäßig. Es könne nicht hingenommen werden, dass ein ungeeigneter Fahrer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter am Straßenverkehr teilnimmt.
Fazit: Null-Toleranz bei Kokain
Mit dem Beschluss des VG Bremen wird erneut deutlich: Führerscheinentzug bei Kokain erfolgt selbst bei einmaligem Konsum. Härtefälle, berufliche Nachteile oder ein behaupteter „Ausnahmefall“ spielen dabei keine Rolle. Wer harte Drogen konsumiert, gilt automatisch als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen.
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