Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 26.06.2025 (III-5 ORs 41/25) ein Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg aufgehoben, in dem ein Autofahrer wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu 60 Tagessätzen verurteilt und mit einem sechsmonatigen Fahrverbot belegt worden war.
Der Angeklagte war zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit vor einer Polizeikontrolle geflüchtet und hatte bei einem riskanten Fahrmanöver einen anderen Verkehrsteilnehmer zum abrupten Abbremsen gezwungen.
Das Amtsgericht hatte angenommen, der Angeklagte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt und die „Gewaltanwendung“ gegenüber dem anderen Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen. Das OLG Hamm sah dies jedoch anders: Es fehle an einem wesentlichen Element des Nötigungstatbestandes – dem Ziel, durch Einwirkung auf einen anderen Verkehrsteilnehmer diesen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.
Das Gericht betonte, dass nicht jeder vorsätzliche Verkehrsverstoß mit einem Nötigungselement automatisch als strafbare Nötigung zu werten sei. Entscheidend sei, ob die Einwirkung auf einen anderen Verkehrsteilnehmer das Ziel des Handelns war – nicht lediglich dessen Folge. Der Beschluss verweist auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach nur gezielte Eingriffe – wie Drängeln, Ausbremsen oder Abdrängen – unter § 240 StGB fallen. Im vorliegenden Fall habe der Angeklagte jedoch lediglich versucht, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, wobei die Beeinträchtigung des anderen Fahrers unbeabsichtigt, wenngleich billigend in Kauf genommen worden sei.
Die Entscheidung wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Im neuen Verfahren sei auch eine strafrechtliche Bewertung nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) zu prüfen.
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