In Konfliktsituationen wird schnell von „Notwehr“ gesprochen. Strafrechtlich ist dieser Begriff jedoch eng und klar definiert. Notwehr liegt nur dann vor, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff besteht und die Verteidigung erforderlich sowie angemessen ist. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, scheidet eine Rechtfertigung aus.
In der Praxis scheitern viele Notwehrargumente daran, dass der Angriff bereits beendet war, keine akute Gefahr mehr bestand oder die Reaktion als unverhältnismäßig eingestuft wird. Gerade im Nachhinein werden Handlungen häufig strenger bewertet, als sie in der konkreten Situation empfunden wurden.
Besonders häufig entstehen rechtliche Probleme bei Auseinandersetzungen im privaten Umfeld, vor Bars oder im Rahmen eskalierender Streitigkeiten. Alkohol, emotionale Aufladung und widersprüchliche Aussagen erschweren die Sachverhaltsaufklärung erheblich. Aussagen von Beteiligten und Zeugen gehen dabei oft auseinander, objektive Beweise fehlen nicht selten.
Entscheidend ist daher nicht das subjektive Empfinden des Handelnden, sondern die objektive Bewertung der Situation aus strafrechtlicher Sicht. Ich prüfe für meine Mandanten sorgfältig, ob tatsächlich eine Notwehrlage vorlag, ob eine Provokation anzunehmen ist, wie das Tatgeschehen rekonstruierbar ist und welche Aussagekonstellation strategisch sinnvoll erscheint.
Gerade bei Vorwürfen der Körperverletzung kann eine präzise aufgebaute Notwehrargumentation den entscheidenden Unterschied zwischen Anklage, Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch ausmachen.
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