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Betäubungsmittelstrafrecht

Strafschärfung ohne Tatsachengrundlage: BGH hebt Strafausspruch und Einziehung auf

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2025 (Az. 2 StR 281/25) betrifft eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln, mit dem die Angeklagte wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung von 60.500 Euro angeordnet worden war.

Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch den gesamten Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung auf. Entscheidender Rechtsfehler war die strafschärfende Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit von Kokain. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, dass die Angeklagte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, mit einer „harten Droge“ umzugehen. Ihre Einlassung, sie habe lediglich gewusst, Betäubungsmittel zu transportieren und teilweise Amphetamin angenommen, reichte hierfür nicht aus. Ohne entsprechende subjektive Vorstellungen darf die Gefährlichkeit der konkreten Droge nicht strafschärfend herangezogen werden.

Zudem beanstandete der BGH die Beweiswürdigung zu den Kokainmengen in zwei Tatfällen. Die Annahme von zwei Kilogramm bzw. zehn Kilogramm Kokain stützte sich auf unzureichend begründete Schätzungen und lückenhafte Indizien, insbesondere bei einer als „Probe“ bezeichneten Lieferung. Tragfähig belegt waren diese Mengen nicht. Die Schuldsprüche blieben gleichwohl bestehen, da in einem Fall jedenfalls eine Handelsmenge von mindestens einem Kilogramm feststand und im anderen Fall bereits die Amphetaminmenge die Schwelle zur nicht geringen Menge überschritt.

Auch die Einziehung wurde aufgehoben, weil sowohl die Höhe der geschätzten Taterträge als auch der tatsächliche Zufluss von Kurierlohn nicht nachvollziehbar festgestellt waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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