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Verkehrsstrafrecht

Verbotenes Alleinrennen: Rechtliche Anforderungen an Urteilsgründe und Darlegungen im Strafverfahren

Das Kammergericht Berlin entschied am 15.10.2025 (3 ORs 37/25) zu einem verbotenen Alleinrennen nach § 315d StGB, bei dem ein Motorradfahrer auf der Autobahn trotz dichtem Verkehr mehrfach mit stark überhöhter Geschwindigkeit, riskanten Spurwechseln und dichtem Auffahren andere Verkehrsteilnehmer gefährdete.

Das Gericht stellte klar, dass zur Annahme eines verbotenen Rennens bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht die exakt gefahrene Geschwindigkeit festgestellt werden muss, sondern ein verlässlicher Annäherungswert ausreicht. Je höher die Differenz zur erlaubten Geschwindigkeit, desto leichter ist ein Renncharakter anzunehmen. Fehlen massive Geschwindigkeitsverstöße, müssen weitere rennähnliche Verkehrsverstöße wie häufige Spurwechsel oder dichtes Auffahren konkret dargestellt werden. Das Gericht muss nachvollziehbar begründen, wie es Geschwindigkeit und Verhalten anhand von Zeugenaussagen und Beweismitteln bewertet hat. Auch vorübergehendes Anpassen der Geschwindigkeit, etwa um eine Messung zu vermeiden, beendet den Rennvorsatz nicht.

Das Urteil bestätigt, dass schon einzelne Fahrer durch rücksichtsloses, eigensüchtiges Fahrverhalten strafbar sind, wenn sie eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollen.

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