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Abrechnungsbetrug des Betreibers eines ambulanten Pflegedienstes gegenüber der Kranken- und Pflegekasse

1. Ist einem Wachkomapatienten eine 24stündige häusliche Krankenpflege durch die zuständige Kranken- und Pflegekasse genehmigt worden, macht sich die Betreiberin eines privaten Pflegedienstes (hier: Krankenschwester), die von dem Ehegatten des Patienten beauftragt wurde und die sich als Mitglied eines Landesverbandes der privaten Pflegedienste einem mit verschiedenen Krankenkassen geschlossenen Vertrag zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege, der häuslichen Pflege und der Haushaltshilfe (mit-)unterworfen hatte, des Abrechnungsbetruges strafbar, wenn die von ihr eingesetzten Pflegekräfte nicht die vertraglich vorausgesetzten besonderen Anforderungen an spezielle Zusatzqualifikationen (hier: im Bereich der Intensivmedizin und der Anästhesie) erfüllen und die der Kranken- und Pflegekasse eingereichten (123) Rechnungen hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden überhöht sowie teilweise (in 91 Fällen) mit gefälschten Unterschriften versehen waren.

2. Die Betreiberin des Pflegedienstes täuschte die zuständigen Mitarbeiter der Kranken- und Pflegekasse durch die Einreichung der Rechnungen nebst Leistungsnachweisen konkludent über das Vorliegen der den Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen. Soweit sie Rechnungen mit überhöhter Stundenzahl eingereicht hat, liegt dies auf der Hand. Darüber hinaus gab sie aber auch konkludent wahrheitswidrig vor, Pflegepersonal eingesetzt und beschäftigt zu haben, das die vertraglich vereinbarte Qualifikation aufwies.

3. Zwar fordert das SGB V bezüglich der häuslichen Krankenpflege keine besondere Qualifikation der von den Leistungserbringern eingesetzten Personen. Die Krankenkassen sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Vertrages über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer bestimmten formalen Qualifikation des Pflegepersonals abhängig zu machen. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, bildet sie neben den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage der Leistungsbeziehung und soll sicherstellen, dass sich die Pflege nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht.

4. Ein Vermögensschaden liegt vor, soweit in sämtlichen Abrechnungen gegenüber der Kranken- und Pflegekasse mehr Dienststunden angegeben wurden als tatsächlich geleistet, aber auch soweit durch die Mitarbeiter der Pflegedienstbetreiberin Pflegeleistungen tatsächlich erbracht wurden. Denn die Kranken- und Pflegekasse war im Tatzeitraum nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet, da die von der Pflegedienstbetreiberin eingesetzten und beschäftigten Pflegekräfte nicht über die in der Vertragsvereinbarung vorausgesetzte Qualifikation verfügten. Deshalb stellte die Arbeitsleistung der Pflegekräfte als solche keine Gegenleistung für die Zahlungen der Kranken- und Pflegekasse dar. Aufgrund der verletzten vertraglichen Vorgabe war unter den hier gegebenen besonderen Umständen die Qualität der Leistung so gemindert, dass ihr wirtschaftlicher Wert gegen Null ging.

BGH, 4. Strafsenat, 4 StR 21/14

Quelle: juris GmbH

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