Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. August 2025 (Az. 5 StR 130/25) hat grundlegende Bedeutung für das Medizin- und Strafrecht. Er stellt klar, dass Ärztinnen und Ärzte auch bei ruhender Approbation strafrechtlich als Ärzte im Sinne des § 278 StGB gelten und sich somit wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar machen können. Das Urteil betont die fortbestehende rechtliche Verantwortung trotz vorübergehend entzogener Berufsausübungsbefugnis.
Die Angeklagte war vom Landgericht Dresden am 17. Juni 2024 wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen, teils in Tateinheit mit Betrug und Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Zusätzlich wurde ihr für drei Jahre die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt.
Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück, nahm jedoch eine Klarstellung des Schuldspruchs vor: In 26 Fällen war statt eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz lediglich ein unrichtiges Dokumentieren einer Testung gegeben.
Besonders bedeutsam ist die Ausführung des Gerichts zur ruhenden Approbation: Das Ruhen hebt den Arztstatus nicht auf, sondern untersagt lediglich die Berufsausübung. Die Angeklagte blieb somit Ärztin im Sinne des Strafgesetzbuchs, sodass § 278 StGB anwendbar blieb.
Der BGH stellte außerdem fest, dass bereits das Erstellen gefälschter Gesundheitszeugnisse die Tat vollendet, unabhängig von einer Weitergabe. Auch bejahte er den besonders schweren Fall nach § 278 Abs. 2 StGB, da die gefälschten Dokumente Impfnachweisen oder Testzertifikaten vergleichbar waren.
Damit stärkt die Entscheidung die Integrität des ärztlichen Berufsstandes und betont, dass der strafrechtliche Schutz des Rechtsverkehrs auch bei ruhender Approbation uneingeschränkt gilt.
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