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AV-Stellungnahme 85/16 zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Der Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat durch seinen Ausschuss Strafrecht zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften (7.BZRGuaÄndG) Stellung genommen.

Der DAV begrüßt die vorgeschlagene Verbesserung des Datenschutzes durch den Anspruch auf Selbstauskunft aus dem BZRG während der Überliegefrist sowie den Anspruch auf kostenfreie Selbstauskunft aus dem Gewerberegister. Auch die vorgesehene Regelung zur verpflichtenden – statt wahlweisen – Ausstellung von Europäischen Führungszeugnissen für EU-Bürgerinnen und -Bürger ist konsequent und stellt sicher, dass nun sowohl alle deutschen als auch alle EU-Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen werden.

In Bezug auf die geplante Regelung zur Aufnahme des Verzichts auf Berufszulassungen während eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung verlangt der DAV im Hinblick auf die Grundrechte des Betroffenen, eine klare Regelung zur Befreiung von der mit der registerrechtlichen Eintragung verbundenen Stigmatisierung.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV Nr. 85/2016 v. 13.12.2016 (PDF, 44 KB)

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 13.12.2016

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