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Jugendstrafrecht

BGH: Aufhebung des Freispruchs im Fall eines tödlichen Messerstichs nach Auseinandersetzung an Grillhütte

Az.: 4 StR 327/24, Urteil vom 13. Februar 2025

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Februar 2024 auf, das den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen hatte. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, am 1. Juli 2023 nach einer vorangegangenen Schlägerei bei einer Feier den 17-jährigen Geschädigten durch einen wuchtigen Messerstich in den Brustkorb getötet zu haben. Das Landgericht sah zwar den Tatbestand des Totschlags als erfüllt, nahm aber eine Entschuldigung nach § 33 StGB an. Es begründete dies damit, dass der Angeklagte aufgrund gesteigerter Angst die Grenzen der Notwehr überschritten habe.

Der BGH rügte die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft und lückenhaft. Das Landgericht habe die Einlassung des Angeklagten zu stark zugrunde gelegt, ohne sie kritisch genug im Lichte der übrigen Beweise zu würdigen. Zudem sei nicht ausreichend erörtert worden, ob die Tat durch Wut oder Verärgerung geprägt war, insbesondere im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Auseinandersetzung und dem Verlust des Handys. Auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat – das Zurückkehren zur Tatörtlichkeit, um die Brille zu suchen – spreche eher gegen eine von Angst geprägte Panikreaktion.

Für die neue Verhandlung stellte der Senat klar, dass eine differenzierte Prüfung von Notwehr, Notwehrprovokation und einer möglichen Entschuldigung nach § 33 StGB erforderlich ist. Dabei müsse auch untersucht werden, ob eine Absichts- oder vorsätzliche Provokation des Angriffs durch den Angeklagten vorlag. In diesem Fall könnte ein Notwehrrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Weiterhin sei zu prüfen, ob ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht kommt.

Der BGH betonte, dass das Tatgericht eine umfassende, widerspruchsfreie Gesamtwürdigung der Beweise vorzunehmen habe und nicht ungeprüft von der Einlassung des Angeklagten ausgehen dürfe.

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