Aktuelles

Allgemein

BRAK-Stellungnahme 17/19 zu den Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zu den vier Rechtsverordnungen zu technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Referentenentwürfe) vom 28.05.2019 Stellung genommen.

1. Die BRAK begleitet die Fortschritte in den Umstellungsprozessen für die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (eAkte) und den elektronischen Rechtsverkehr (eRV) aktiv und kritisch. Dabei unterstütze sie die gesetzgeberischen Ziele uneingeschränkt und bereite die Rechtsanwaltschaft auf die Einführung der eAkte in Strafsachen und den eRV vor. Damit die Umstellungen auf Seiten der Rechtsanwaltschaft rechtzeitig vor Einführung der verpflichtenden eAkte bewältigt werden könnten, seien neben normenklaren und nutzerfreundlichen Regelungen hohe Sonderaufwände an Zeit, Personal und finanziellen Mitteln erforderlich, um die technischen Voraussetzungen, deren Zuverlässigkeit und Sicherheit für Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenspeicherung zu erfüllen. Deshalb begrüßt die BRAK die Einbeziehung in die Planungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für die Ausgestaltung der eAkte und nimmt zu den übersandten Referentenentwürfen nachfolgend Stellung.

Der Schwerpunkt der Stellungnahme liege bei der Umsetzung der für das Akteneinsichts- und Informationsrecht relevanten Regelungen (insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1 und 4, 406e, 477 Abs. 1 StPO). Das Einsichtsrecht zähle zu den wichtigsten Informationsgrundlagen der Beschuldigten und Verletzten in Strafsachen überhaupt, so dass die Anforderungen an Vollständigkeit, Authentizität und Integrität der für die Akteneinsicht zugelassenen Daten sowie an Art und Ausgestaltung des Zuganges zur eAkte beim Einsichtsberechtigten besonders hoch seien. Denn dem Einsichtsberechtigten müsse es möglich sein, sich mit Hilfe einer ihm vollständig zur eigenen Verfügung überlassenen Aktenkopie mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen auseinanderzusetzen und sich auf seine Verteidigung im Verfahren vorzubereiten. Jede Abweichung der zur Einsicht überlassenen Aktenkopie vom tatsächlichen Aktenbestand der Strafverfolgungsbehörden beeinträchtige daher den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Waffengleichheit im Verfahren.

Das gelte umso mehr, als für die Einsichtsberechtigten – auch nach den vorgelegten Verordnungsentwürfen – weiterhin „nur auf besonders begründeten Antrag“ eine Einsicht in die Akte gewährt werden solle, obwohl besondere gesetzliche Verpflichtungen der Justizbehörden zur Informationsverschaffung gegenüber den Einsichtsberechtigten bestünden. Besonders seien das Einsichtsberechtigte, die selbst an einer eigenen Rechtsausübung durch staatliche Maßnahmen gehindert seien (beispielsweise durch staatliche Freiheitsbeschränkungen wie etwa Untersuchungshaft, Unterbringung, Vollzugshaft usw., vgl. § 114b Abs. 2 Nr. 7, 147 Abs. 4 StPO) oder deren Rechtswahrnehmung sonst aus persönlichen Gründen nur beschränkt möglich sei (beispielsweise durch formgebundene Rechtsantrags- und Rechtsbeschwerdeverfahren, Einschränkungen der Teilnahme am Rechtsverkehr durch Alter, Krankheit, Behinderungen, fehlende Sprachkunde usw., vgl. § 191a GVG).

2. Die Referentenentwürfe konkretisierten für eine Vielzahl von Nutzern, die mit höchst unterschiedlichen technischen Voraussetzungen ausgestattet seien, einzelne gesetzliche Vorgaben zur Aktenführung in Strafsachen gemäß §§ 32 ff. StPO. Neben justizinternen Formaten und organisatorischen Vorgaben enthielten die Verordnungsentwürfe übergreifend neue (unbestimmte) Rechtsbegriffe, die Fragen zur Bedeutung und Ausgestaltung des Verfahrens aufwerfen. Mit Blick auf die Natur elektronischer Akten, Dokumente und Übermittlungswege, die durch die Neuregelungen zur eAkte in Strafsachen gesetzlich vorgegeben seien, sollen in der Stellungnahme v.a. Unterschiede zur gegenwärtigen Praxis der Handhabung von sog. „Papierakten“ angesprochen werden, damit etwaige sich aus den Neuerungen ergebende Einschränkungen der Informations- und Akteneinsichtsrechte vermieden werden.

Pressemitteilung der BRAK v. 16.08.2019

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.