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Das OLG Frankfurt hat eine Beschwerde des M. gegen die Fortdauer seiner Untersuchungshaft verworfen, der sich derzeit wegen des Vorwurfs der Körperverletzung mit Todesfolge zulasten von Tugce A. vor dem LG Darmstadt verantworten muss.

Der 18-jährige serbische Staatsangehörige M. ist angeklagt, am 15.11.2014 vor einem Schnellrestaurant in Offenbach die 22-jährige Tugce A. geschlagen zu haben, wodurch diese stürzte, sich erheblich verletzte und später verstarb. Der Fall war bundesweit auf großes Interesse der Medien gestoßen, weil Tugce A. sich gegen den Angeklagten gewandt haben soll, um andere vor ihm zu schützen. Der Angeklagte wurde am Tag nach der Tat verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Seit Ende April findet die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des LG Darmstadt statt; ein Urteil ist noch nicht verkündet. Gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft hat der Angeklagte bereits Ende März Haftbeschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG Frankfurt hat die Haftbeschwerde verworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Köperverletzung mit Todesfolge zu bejahen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei gegeben. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweismitteln insbesondere aus einem von einer Überwachungskamera am 15.11.2014 aufgenommenen Tatortvideo, das vom OLG Frankfurt ebenfalls in Augenschein genommen worden sei sowie dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung, in der der Angeklagte den Schlag gegen die Verstorbene eingeräumt habe.

Die Fluchtgefahr sieht das Oberlandesgericht im Wesentlichen darin begründet, dass der Angeklagte wegen der ihm vorgeworfenen Tat in Deutschland massiv bedroht wird, ggf. auch aufgrund der umfangreichen und polarisierenden medialen Berichterstattung. Danach sei zu befürchten, dass er sich ins Ausland, insbesondere nach Serbien, absetzen könnte, wo er über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde sei im Übrigen nach Erlass des Beschlusses zurückgenommen worden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt v. 10.06.2015

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