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DAV-Stellungnahme 37/17 zur Durchsuchungsanordnung durch Staatsanwälte

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zu einer Verfassungsbeschwerde (2 BvR 675/14) Stellung genommen und ist der Ansicht, dass Staatsanwälte nicht für Richter Durchsuchungen anordnen dürfen.

Der DAV hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1, 2 GG und in seinen Justizgewährungsanspruch aus 19 Abs. 4 GG verletzt worden, indem die Durchsuchung seiner Wohnung allein aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erfolgte, weil im Bezirk des LG Rostock zur Zeit der Durchsuchungsmaßnahme an einem Sonnabend um 4:40 Uhr – und damit zur Tageszeit i.S.v. § 104 Abs. 3 StPO – ein richterlicher Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet war und deshalb die Staatsanwaltschaft noch nicht einmal den Versuch unternommen habe, einen von Verfassungs wegen eigentlich zuständigen Richter zu erreichen. Dabei könne offen bleiben, ob § 104 Abs. 3 StPO den verfassungsrechtlichen Maßstab der Abgrenzung von Tages- und Nachtzeit bei der Gewährleistung des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG abbilde. Selbst wenn die Zeit um 4:40 Uhr noch der Nachtzeit zugerechnet werden sollte, würden die angefochtenen Entscheidungen gegen Art. 13 Abs. 1 GG verstoßen. Die Justizverwaltungen seien aufgrund der verfassungsrechtlich geregelten Zuständigkeit des Richters für Durchsuchungsanordnungen nämlich zur regelmäßigen Überprüfung verpflichtet, für welche Zeiten ein konkreter Bedarf für einen richterlichen Eildienst besteh. Sei ein richterlicher Eildienst für eine bestimmte Zeit nicht eingerichtet, müssten die Justizverwaltungen anhand konkreter Zahlen nachweisen, dass ein praktischer Bedarf für einen nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienst nicht bestehe. Der pauschale Hinweis des LG Rostock in der angefochtenen Entscheidung, dass für den Zeitraum der Durchsuchungsanordnung bekanntermaßen kein richterlicher Eildienst eingerichtet sei, genüge verfassungsrechtlich somit nicht.

Quelle: Pressemitteilung des DAV

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