Aktuelles

Allgemein

DAV-Stellungnahme 43/20 zu nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) Stellung genommen.

Der DAV sieht die Notwendigkeit, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Wie alle Untersuchungen und auch eigene Erfahrung zeigen, sei das Immobiliengeschäft leider geeignet, um Geld illegal zu waschen und dann dem legalen Geldkreislauf wieder zufließen zu lassen. Alle, die im Bereich des Immobilienhandels Rechtsrat leisten und unmittelbar in ihren Vollzug eingebunden sind, damit insbesondere Rechtsanwälte sowie Notare, seien daher gefordert.

Dem stehe gegenüber, dass die große Mehrheit von Bürgern, die nicht kriminell sind, weiterhin sich bei dem Gang zum Notar in einem vertrauensvollen, geschützten Raum aufhalten können muss. Die vorliegende Verordnung zwinge aber zu Verdachtsmeldungen aufgrund bestimmter Sachverhaltskonstellationen. Damit werde die verfassungsrechtlich unbestreitbar gebotene Verschwiegenheitspflicht von Notaren aufgebrochen zu Lasten einer großen Mehrheit von rechtmäßig handelnden Bürgern. Die Verordnung müsse sich daher daran messen lassen, ob das Spannungsverhältnis zwischen erforderlichen Strafverfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der einen Seite und Schutz der Vertraulichkeit von Daten und Sachverhalten auf der anderen Seite ausreichend berücksichtigt worden und ausgewogen sei.

Hinsichtlich der neuen Meldeverordnung sei vor diesem Hintergrund zwar zu begrüßen, dass klargestellt ist, dass bei Falschmeldungen oder fahrlässigen Nichtmeldungen eine Strafbarkeit der Notarinnen ausdrücklich ausgeschlossen worden sei und dass die Meldeverordnung ausdrücklich keine weiteren Ermittlungspflichten über das bisherige Maß an Dokumentations- und Erkenntnispflichten des GwG hinaus begründe, sondern lediglich eine Meldepflicht für bisher schon zu ermittelnde Sachverhaltskenntnisse einführe. Bedauerlich und gesetzestechnisch verfehlt sei jedoch, dass diese wesentlichen Klarstellungen sich nur in den Erläuterungen finden und nicht im Verordnungstext selbst.

Die Rechtsverordnung enthalte darüber hinaus unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Notwendigkeit eines eindeutigen Katalogs von meldepflichtigen Sachverhalten nicht gerecht werden. Zwar werden diese Begriffe in der Verordnungsbegründung teilweise näher erläutert, doch bleibe der Wertungsspielraum zu groß.

Quelle: Pressemitteilung des DAV

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.