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DAV-Stellungnahme 47/2016 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB, des JGG und der StPO

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat am 23.08.2016 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung Stellung genommen.

Der Referentenentwurf sieht vier Veränderungen im Strafgesetzbuch bzw. der Strafprozessordnung vor:

1. Das als Nebenstrafe ausgestaltete Fahrverbot aus § 44 StGB soll seine Bindung an Verstöße des Täters beim Führen von Kraftfahrzeugen oder zumindest im Zusammenhang mit seinen Pflichten als Kraftfahrzeugführer verlieren und bei jedweder Verurteilung wegen der Begehung von Straftaten zur Anwendung kommen können. Zudem soll die mögliche Dauer heraufgesetzt werden.

2. Der Richtervorbehalt für die Anordnung von Blutentnahmen gemäß § 81a StPO soll für Verkehrsdelikte dergestalt aufgehoben werden, dass die Anordnungskompetenz auf die Staatsanwaltschaft übergehen soll.

3. In § 454b StPO soll durch eine Änderungsmöglichkeit für die Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen der Zugang zu einer Vollstreckungszurückstellung nach § 35 BtMG wegen Antritts einer Therapie vereinfacht werden.

4. Die Strafprozessordnung soll um klarstellende Regelungen ergänzt werden, nach denen Bewährungshelfern in bestimmten Konstellationen ausdrücklich die Befugnis zusteht, personenbezogene Daten unmittelbar an die Polizei sowie an Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges zu übermitteln.

Der DAV lehnt die geplante Ausweitung der Möglichkeit, ein Fahrverbot zu verhängen, ab. Gegen die Einschränkung des Richtervorbehalts bei Anordnung der Entnahme einer Blutprobe verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes bestehen aus Sicht des DAV Bedenken.

In § 454b StPO soll durch eine Änderungsmöglichkeit für die Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen der Zugang zu einer Vollstreckungszurückstellung nach § 35 BtMG wegen Antritts einer Therapie vereinfacht werden. Der DAV hält eine Vorabvollstreckung der nicht zurückstellungsfähigen Strafen bis zum 2/3 Zeitpunkt für ausreichend. Für eine vollständige Vorabvollstreckung aller nicht zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafen, wie dies der Referentenentwurf vorsehe, bestehe kein sachlicher Grund.

Zu den klarstellenden Regelungen bezüglich der Bewährungshelfer werde keine Stellungnahme abgegeben.

Weitere Information
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV v. 23.08.2016 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung (PDF, 92 KB)

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 23.08.2016

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